Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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zunachstfolgenden Sonntag dergestalt zu verlegen, daß an selbigem diese Festcage zugleich 
mit gefeiert, das jedesmalige Feiertags-Evangelium und die Epistel vor dem Altare ver- 
lesen und der mehrsachen Feier des Tags in der Predigk, welche über die gewöhnlichen 
Sonntags-Epvangelien, Episteln und vorgeschriebenen Stellen der beiligen Schrife zu hal- 
ken ist, gedacht werde. 
I. 
Der erste und sechste Januar, der Tag Mariä Verkündigung, der Himmelfahrés- 
lag, das Resformationsfest und der Charfreikag sind als ganze Feiertage, der grüne 
Donnerstag aber ist als ein halber zu begehen. 
V. 
Damié durch Einziehung und Verlegung vorgedachter Festtage den auf dieselben 
zeitber geordneten milden Stiseungen und Vermächtnissen kein Abbruch geschehe, so 
ist domit an den Orten, wo dergleichen gestiftet worden, mie den auf einen der in 
Wegfall gelangenden oder verlegeen Festkage gelegten Srtifrungs-Predigken, Spenden, 
Legaten, Gefällen, Katechismus-Eramen und Kollekten auch ferner, ohnerachtet der 
Abschaffung des Feiertags, dem Willen des Siifters genau nachzugehen. 
VI. 
Wegen der an den wegfallenden oder verlegten Feiertagen nicht zu erfordernden 
Dienste und Frohnen und was sonst dahin gehörig, behalten Wir Uns vor, besondere 
gesehliche Bestimmung zu kreffen. 
Unser gnädigstes Begehren ist daher hiermic an euch, ihr wollec euch hiernach ge- 
bübrend achten und, Vorstehendem allenchalben gemäß, das weiter Nötbige verfügen und 
besorgen, auch, damic diese Unsere Entschließung, sowohl durch A#bkündigung von den 
Kanzeln, als durch den Abdruck des gegenwärtigen Rescripts in der Gesetssammlung, 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde, das Erforderliche anordnen und besforgen. 
Daran geschiehe# Unser Wille und Meinung und Wir sind euch mit Gnaden wohl- 
gewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 3ten Januar 1831. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Franz Heinrich Wolf von Schindler.
	        
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