Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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daß bei den darin bezeichneten Grundstücken, so wie auch bei veräußerten Ritter- 
gutsparcellen überhaupt, wegen des bloßen nußbaren Besißes solcher Grundstücke 
und Parcellen, ein Quatemberbeitrag fürohin nicht weiter aufgelege, vielmehr auch 
da, wo wegen bereits angeordneter Bequatemberung von Grundstücken der gedach- 
ten Art noch Worstellungen zu erledigen sind, durch Zurücknahme der aufgelegten 
Quatembersteuern den erhobenen Beschwerden und Eorictionsansprüchen Abbülfe ge- 
geben werden sollz; « 
hiernaͤchst auch fuͤr angemessen befinden: 
daß, wenn wegen der, bei Grundstuͤcken der in Frage befangenen Art vorhande— 
nen, oder noch entstehenden, in einem andern, als dem bloßen nutzbaren Besitze 
derselben bestehenden Gewerbe, den Besitzern und resp. Bewohnern wirkliche Nah— 
rungs= und Gewerbs- Quatember als Personalabgabe aufgelegt werden, solche, in 
so fern das Judividuum, dem sie auferlege werden, in Hinsicht des betreffenden 
Grundstücks, als einer Octscommun bereits angehörig, zu betrachten ist, dieser 
Commun zum Quatember--Steuer-Ercurrens verfassungsmäßig überlassen, außerdem 
aber dem Sceeuer-Acrario gewährt werden; 
So lassen Wir euch solches hierdurch, mit dem gnädigsten Begehren, unverhalten seyn, 
ihr wollet euch eures Orts hiernach in vorkommenden Fällen gehorsamst achten. 
Daran geschiehet Unser Wille und Meinung und Wir sind euch mie Gnaden ge- 
wogen, Gegeben zu Dresden, den 2 1sten Januar 1831. 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach.
	        
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