Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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6. 27. 
Unter dringenden Umständen ist der Haup'mann auch in den Fällen, welche, nach 
&. 23, nicht für seine Compekenz gehören, ermachrigk, die ihm als nöthig erscheinenden 
Maßregeln zu Ermittelung der Thatsachen zu ergreifen. Er hat jedoch sofort dem Prä- 
ses des Ausschusses Anzeige zu erstatten. 
F. 28. 
Nach erfolgter Anzeige und vorgaͤngiger Eroͤrterung des Thatbestandes, wird zur 
Vorladung des Angeschuldigten, nach Beschaffenheit der Fälle, (§&. 23.) unter gleichzei- 
tiger Vermehrung der Beisitzer des Ausschusses, verschritten. 
ß. 29. 
Die Vorladung erfolgt schriftlich. Dieselbe ist vom Hauptmanne jedes Mal zu 
unterzeichnen und von einem die Abzeichen der Communalgarde tragenden Gardisten ein— 
zuhaͤndigen; die hieruͤber zu erstattende Anzeige hat der Hauptmann in das Ordre- Buch 
einzutragen und die richtig beschehene Vorladung dem Praͤses des Ausschusses anzuzeigen, 
dafern sich der Fall fuͤr letzteren eignet. 
K. 30. 
Unterbleibt die Gestellung ohne genügende Entschuldigungsgründe, so krikk, nach Er- 
messen des Hauptmanns oder des Ausschusses, Realcitation ein. Diese ist wenigstens 
durch einen Rottmeister und 2 Mann zu bewirken. 
F. 31. 
Nach dem Erscheinen des Angeschuldigten ist derselbe über die Thatsachen der Anzeige 
zu befragen. Sein Eingeständniß reiche hin, die Strafe zu verfügen. 
6. 32. 
Im Leugnungsfalle erfolgt die Erforschung des Tharbestandes durch die gewöhnlichen 
Beweismittel. 
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. 33. 
Der Eid von Seiten des Angeschuldigten oder dritker Personen, z. B. Zeugen, 
Sachverständiger rc. rc. ist unbedingt ausgeschlossen. An dessen Seelle trict der Hand- 
schlag, zu dessen Abstattung jedoch nur Personen, die das 21 ste Lebensjahr zurückgelegt 
baben, zugelassen werden. 
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