Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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. 40. 
Rechtsmittel irgend einer Art sind weder gegen das Verfahren, noch gegen Ené- 
scheidungen statthaft. 
41. 
Die Vollsstreckung der Erkenntnisse geschieht nach Verlauf von 5 Tagen, von Zeie 
der Bekanntmachung derselben an. Sie ist, nach Verschiedenheit der Fälle, durch den 
Hauptmann oder den Communalgarden-Ausschuß anzuordnen, und demselben, daß sie 
geschehen, von dem betreffenden, damit beauftragten Hauptmann anzuzeigen. Bei 
Geldstrafen ist von letzterem eine Aufforderung zur Zahlung an den Bestraften zu er- 
lassen, und erst im Nichltbefolgungsfalle kann eine Requisition der ordentlichen Obrigkeit 
des Secraffälligen eintreten. 
9. 4. 
Jede Ausschließung von dem Vereine der Communalgarde, auch die durch öffentliche 
Blätter bekannt zu machende, ist durch Tagsbefehl allen Hauptleuken, und von diesen 
den Compagnieen mitzucheilen. 
2 43. 
Gesuche um Strafverwandlung oder um Straferlaß im Falle der erkannten Aus- 
schließung, können nur bei dem Oberbefehlshaber sämmtlicher Communalgarden des Kö- 
nigreichs angebrache werden. 
Derselbe kann auf diese Gesuche nur die Verschonung mit der öffentlichen Bekannt- 
machung, wo auf solche mit der Ausschließung zugleich erkannt ist, bewilligen; dage- 
gen aber die Aufhebung der Scerafe der Ausschließung selbst für sich niche ausspre- 
chen, sondern wird die Entscheidung auf ein solches Gesuch, falls Gründe des Rechts 
oder der Billigkeit dasselbe zu unterstützen scheinen, einem, auf seine Anordnung, des- 
balb zu haltenden Ehrengerichte überlassen. 
9. 44. 
Im Bezug auf die bei der Communalgarde eintretenden Strafen verjähren Ver- 
gehen aller Art mit Ablauf von acht Wochen, welche in der Regel von der Zeit, wo 
das Vergehen Statt gefunden hat, in dem §S. 10. sub. E. gedachten Falle aber, von 
der Zeit der bemerkten vorschriftwidrigen Bebandlung der Waffen an zu rechnen sind. 
Diese achtwöchentliche Verjährungsfrist wird nur durch Anzeige beim Haupcmanne 
oder Präses des Ausschusses unterbrochen. 
Gesetzsammlung 1831. (9)
	        
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