( 43)
. 40.
Rechtsmittel irgend einer Art sind weder gegen das Verfahren, noch gegen Ené-
scheidungen statthaft.
41.
Die Vollsstreckung der Erkenntnisse geschieht nach Verlauf von 5 Tagen, von Zeie
der Bekanntmachung derselben an. Sie ist, nach Verschiedenheit der Fälle, durch den
Hauptmann oder den Communalgarden-Ausschuß anzuordnen, und demselben, daß sie
geschehen, von dem betreffenden, damit beauftragten Hauptmann anzuzeigen. Bei
Geldstrafen ist von letzterem eine Aufforderung zur Zahlung an den Bestraften zu er-
lassen, und erst im Nichltbefolgungsfalle kann eine Requisition der ordentlichen Obrigkeit
des Secraffälligen eintreten.
9. 4.
Jede Ausschließung von dem Vereine der Communalgarde, auch die durch öffentliche
Blätter bekannt zu machende, ist durch Tagsbefehl allen Hauptleuken, und von diesen
den Compagnieen mitzucheilen.
2 43.
Gesuche um Strafverwandlung oder um Straferlaß im Falle der erkannten Aus-
schließung, können nur bei dem Oberbefehlshaber sämmtlicher Communalgarden des Kö-
nigreichs angebrache werden.
Derselbe kann auf diese Gesuche nur die Verschonung mit der öffentlichen Bekannt-
machung, wo auf solche mit der Ausschließung zugleich erkannt ist, bewilligen; dage-
gen aber die Aufhebung der Scerafe der Ausschließung selbst für sich niche ausspre-
chen, sondern wird die Entscheidung auf ein solches Gesuch, falls Gründe des Rechts
oder der Billigkeit dasselbe zu unterstützen scheinen, einem, auf seine Anordnung, des-
balb zu haltenden Ehrengerichte überlassen.
9. 44.
Im Bezug auf die bei der Communalgarde eintretenden Strafen verjähren Ver-
gehen aller Art mit Ablauf von acht Wochen, welche in der Regel von der Zeit, wo
das Vergehen Statt gefunden hat, in dem §S. 10. sub. E. gedachten Falle aber, von
der Zeit der bemerkten vorschriftwidrigen Bebandlung der Waffen an zu rechnen sind.
Diese achtwöchentliche Verjährungsfrist wird nur durch Anzeige beim Haupcmanne
oder Präses des Ausschusses unterbrochen.
Gesetzsammlung 1831. (9)