Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

(∆ 4%,) 
51. 
Der Anerag auf Haltung eines Eghrengerichces ist begründekt: 
Ga.) bei Handlungen, welche zwar keiner Scrafbestimmung unterliegen, gleich- 
wohl aber dem Anstande und der bürgerlichen Ehre widerstreiten; 
Il) bei Handlungen, für welche eine Strafe zwar festgesetzt ist, bei welchen 
es jedoch aus besondern Gründen zur Strase nicht kommen kann. Hier- 
unter ist der Fall der Begnadigung durch den General-Commandanten 
nicht zu verstehen. 
.52. 
Zum Shrengerichte sind alle Mieglieder der Compagnie auf einen bestimmten Tag, 
zwischen welchem und der geschehenen Einladung eine Frist von wenigstens drei Tagen 
inne liegen muß, vorzuladen. 
Zwei Drittheile der ganzen Compagnie müssen für die Ausschließung stimmen, wenn 
sie geschehen soll. Fehlerhaft oder gar nicht abgegebene Stimmen werden als gegen 
die Ausschließung gerichtet angeseben. 
9. 33. 
Nach geschehener Eröffnung der Sachlage von Seiten des Hauptmanns sind von den 
Mitgliedern die Stimmen persönlich und schriftlich in versiegelten Zetteln, mie den 
Worken: „für die Ausschließung“ „gegen die Ausschließung“ an einem, vom Haupe- 
manne der betreffenden Compagnie festzusetzenden, nicht länger, als zwei mal vier und 
zwanzig Stunden entfernten Tage abzugeben, und der Name des Sltimmenden von 
demselben in ein besonderes Protocoll zu verzeichnen. 
9. 54. 
Die Eröffnung der Stimmzettel geschieht an dem hierzu bestimmten Tage, in Ge- 
genwart eines Abgeordneten des Ausschusses. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 12##en Februar 1831.
	        
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