Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1831. (14)

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Z„ Die vom Deser- 
Artikel 5. teur mitgenom- 
neuen Pferde, 
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Die Verbindlichkeit der Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, Saͤttel, Reite Sittel, Reit- 
zeug, Armatur und Montirungsstücke, welche der Deserteur mitgenommen har, selbst in jeug, Armaturn. 
. -. · « « «s, -. Montirungs= 
dem Falle, wo der Deserteur nach Art. 4. niche, oder nicht sofort ausgeliefert wird. sückeseleneben= 
falls ausalliefert 
Artikel 6. werden. 
Die Auslieferung geschieht an den nächsten Grenzort, wo sich enrweder eine Mili- Der u-Hehene 
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katrbkhorde,oderemGensdarmercesCommandobesinder. liefemwrsplgn 
WirdeinDeserteurvoneinemBundesstaateausgeliefert,dernichtunmitkelbaran Kissvkkstksx du«- 
den Bundesstaat grenzt, welchem der Deserteur angehoͤrt, so wird derselbe an die Mi— genden Vunds- 
litairbehörde des dazwischen liegenden Bundesstaales, unter Ersaßtz der norhwendigen Aus= staate fortzu- 
lagen, übergeben, von derselben übernommen, die Unterhaltungskosten desselben während sctzen. 
des Transports bestritten und, mie Beobachtung der sonstigen Bestimmungen, dem Sctaate, 
dem er gehört, abgeliefert. 
Artikel 7. 
Sellte ein Deserkeur der Aufmerksomkeit der Behörden enkgangen seyn, so erfolge wienpre, m 
die Auslieferung auf die erste desfällige Requisition, auch wenn er in die Militairdienste Requisitionsfal 
des Staates, in den er entwichen, getreten ist, oder sich daselbst ansaͤssig gemacht hat. len zu wenden. 
Die Requisitionen ergehen an die oberste Civil-- oder Militair-Behoͤrde der Provinz, 
wohin der Deserteur sich begeben hat. 
Artikel 8. 
Die Unterhaltungskosten der Deserteure und der micgenommenen Pferde werden dem t— 
aud Berpfleg— 
ausliefernden Staate, von dem Tage der Verhafeung an, bis einschließlich den der Ablie. ungskosten der 
ferung, in dem Augenblicke erstattet, wo der Deserteur abgelieferc wird. Deserteure und 
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Deserteure und mitgenommene Pferde, welche dem Bundesstaate, dem sie angehoͤren, Fferde une de— 
zugeführt werden, werden auf dem Wege dahin in jedem Bundesstaate wie einbeimische, ren - 
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auf dem Marsche begeiffene Mannschaften und Perde verpflegt, und es wird fuͤr diese bem betreffenden 
Verpflegung jedem Staate die nämliche Vergütung geleister, welche dert für die Verpflegung Bundesstaate. 
der eigenen, auf dem Marsche begriffenen Mannschaften und Pferde vorgeschrieben ist. 
Der Betrag dieser zu vergütenden Auslagen ist überall durch eine amtliche Bescheinigung 
aus zuweisen. 
In den Fällen, worin der Deserteur durch verschiedene Gebiete fortzuschaffen ist, muß 
von der ausliesernden Behörde jederzeit ein Transportzettel mitgegeben werden. Diejeni- 
gen Staaten, durch welche der Deserteur durchgeführt wird, haben die erwachsenen Unter- 
( 14%
	        
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