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die Verfolgung in die Gebieke der anderen forkzusetzen, jedoch nicht um den Ver-
dächtigen selbst zu verhaften, sondern nur um mit Vermeidung eines jeden durch
schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthalte die nächste Polizei-Behörde
von dem vorwaltenden Sachverhältnisse sefort mündlich zu unterrichten und zu der
in der Sache erforderlich scheinenden Einschreitung aufzufordern.
C. 12.
Den mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Behörden liege ob, ein
Pahkarten-Journal zu führen, in welches die ausgefertigten Paßkarten unter fort-
laufender Nummer einzutragen sind. Die Rummer des Journals muß auf der
Paßkarte bemerkt werden.
Die in der Paßkarte angegebenen Rubriken des Signalements sind genau
auszufuͤllen.
F. 13.
Um eine genaue Befolgung der Vorschriften zu sichern, welche in Gemäßheit
der im Eingange gedachten Uebereinkunft und zu deren Ausführung ergangen sind,
werden die Pelizei-Behörden angewiesen, die von ihnen wahrgenemmenen, bei
der Auofertigung von Paßkarten an anderen Orten begangenen Verstöße der ihnen
vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit diese Verstöße zur Kenntniß der vorgesetzten
Instanz derjenigen Behörde gelangen, welche den Verstoß begangen hat.
F. 11.
Vorstehende Verordnung tritt sofort mit deren Publication in Kraft.
Rudolstadt, den 7. März 1851.
Fürstl. Schwarzburg. WMinisterium.
C. Schwartz.
Albert Noß.