Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

188 1853. 
Soll die Vertretung langer als drei Tage dauern, so muß dem Superin- 
tendenten davon Agnzeige geschehen. 
Istdie Vertretung auf länger als vierzehn Tageerforderlich, so hat der Superin= 
tendent an den Kirchenrath zu berichten und die gekroffenen Maßregeln zur Geneh- 
migung anzuzeigen. 
Verrichtet der Stellverkreter eine Amtöhandlung, die ins Kirchenbuch einge- 
tragen wird, so hat er bei der Eintragung seinen eigenen Namen mit Angabe seines 
Amtes und der Ursache der Vertretung zu unterzeichnen. 
à 
Die Diaconen oder Nebengeistliche haben dem Pfarrer, dessen Aufsicht und 
Anweisung sie ale solche unterstellt sind, Achtung und Gehorsam zu erweisen. 
K. 23. 
Geistliche, welche zur Strafe emeritirt oder aus dem Dienste entlassen sind, 
dürfen keine geistlichen Amtsverrichtungen vornehmen. Entgegengesezten Falles 
werden sie nach Analogie des Art. 247 des Strafgesetzbuchs bestraft. Die vorge- 
nommenen Amtshandlungen sind ungültig und verpflichten zum Ersatz des dadurch 
verursachten Schadens. 
II. Von den Dißeipllnarbehörden der Geistlichen. 
S. 24. 
Dem Kirchenrathe gebührt die Aufsicht über die Amtsführung, die behre und 
den Wandel der Geistlichenz er ist deren Disciplinarbehorde. 
Die Geistlichen sind demselben Ehrfurcht und in Angelegenheiten ihres geist- 
lichen Amte5 Gehorsam schuldig. 
K. 25. 
Der Lhenrat ist berechtigt, so oft er es nöthig findet,, Kirchenvisikationen 
vorzunehme 
Der rchenrath übt die unmittelbare Aufsicht über die Geistlichen vorzugs- 
weise durch den Generalsuperintendenten. 
K 26. 
Die Superintendenten sind die untergrordneten Organe der Aufsichtsführung
	        
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