Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 
in rother Farbe (deßgleichen auch beim Eingange dieser Sendungen vom 
Auslande); 
3. dieselben Gegenstände, wie nd 1 und 2 so weit als thunlich bei der 
Uebernahme vom Auslande oder von der Postanstalt eines anderen Vereins- 
aates 
mit dem Stempel des Ortes und Datums der übernehmenden Postan- 
stalt 
a 
auf der Rückseite; 
4. die Freimarken 
mit dem landesüblichen Entwerthungsstempel. 
Es bleibt den einzelnen Vereinsstaaten unbenommen, außerdem bei 
frankirten Briefen einen Frankirungsstempel, und bei unfrankirten Briefen 
einen die Höhe des Porto anzeigenden Stempel (in blauer Farbe) anzuwenden. 
§. 32. 
Wenn Postsendungen nicht mit Marken oder gestempelten Couverts 
frankirt sind, so ist das baar erhobene Franco auf der Adresse der Briefe, 
Begleitbriefe oder AdreWpackete unten links in der Ecke in kleinen Zahlen roth 
zu vermerken, und nöthigenfalles an dieser Stelle das Francozeichen hinzu- 
zufügen. 
Das außer dem Franco erhobene Weiterfranco wird in so vielen Be- 
trägen, als Postverwaltungen an demselben Theil nehmen, in Bruchsom 
unter das Franco geseht. 
Bei Briefen nach dem Auslande, welche mit Marken frankirt sind, ist 
das 47 Franco unten links mit dem Beisatze: „Weiterfranco“ („W. F.“) 
anzusetz 
8. 33. 
Den recommandirten Briefen wird nur in dem Falle, wenn der Absen- 
der den vollzogenen Ablieferungsschein (Retour-Recepisse) verlangt hat, das 
Formular dazu nach folgenden Mustern gleich am Aufgabeorte beigesügt. 
135 
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