Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865. (26)

1865. 105 
der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft, zum ersteu Mal in einem der beiden 
Länder veröffentlicht, ausgeführt oder dargestellt werden. 
Artikel 5. 
Den Originakwerken werden die, in einem der beiden Staaten veranstalteten Uc- 
bersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrllcklich gleichgestellt. Demzufolge 
sollen diese Uebersetzungen, rücksichtlich ihrer unbefugten Verielfältigung in dem an- 
deren Staate, den im Artikel 1 festgesehten Schuß genießen. Es ist indeß wohlver- 
standen, daß der Zweck des gegemwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in 
Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber, dem ersen Ue- 
bersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes das aus- 
schließliche Uebersezungsrecht zu überlrägen, ausgenommen in dem im folgenden Arti- 
kel vorgesehenen bale und Umfang. 
Artikel 6. 
Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder- vonsfnllche Werkes, wel- 
cher sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten hat, soll, von dem Tage des ersten 
Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetzung seines Werkes 
Kan gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder 
ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem anderen 
Lande geschügt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 
1. Das Originahwerk muß in einem der beiden Länder, auf die binnen drei Mo- 
naten, vom Tage des ersten Erscheinens in dem anderen Lande an gerechnet, erfolgte 
Anmeldung, elngekragen werden, nach Maaßgabe der Bestimmungen des Arkikels 3. 
2. Der Autor muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der 
Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. 
3. Die enwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Uebersetzung muß in- 
nerhalb Jahresfrist, vom Tage der, nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmung er- 
solgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil, und binnen 
eines Zeitraums von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig 
erschienen sein. 
4. Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht und nach 
Maaßgabe der Bestimmungen des Artikels 3 eingetragen werden. 
Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung 
des Autors, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalten habe, auf der ersten 
Lieferung ausgedrückt is.
	        
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