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S. 43.
In obigen Ansätzen sind alle Verhandlungen, insbesondere alle Niederschriften,
Beschlüsse und Ausfertigungen, welche vor inländischen Behörden zum Zwecke der
Uebereignung von Grundeigenthum bis zur Ausfertigung und Aushändigung der Ur-
kunden ergehen, inbegriffen.
Davon sind jedoch ausgenommen
1) die gerichtliche Aufnahme der chseridenden Urkunde (F. 26, M 25);
2) die Verhandlungen, welche wegen einer auf den neuen. Erwerber übergehenden
Hpypothek sich nöthig machen, wofür einschließlich der Bemerkung zum Hypothekenbuche
und der Benachrichtigung des Gläubigers von jedem 100 l. bez. 100 Thlr. der
Hpypothekenschuld 10 Kr. bez. 5 Sgr.
mit Zuschlag 16 Kr. bez. 7 Sgr. 6 Pl.
jedoch nicht mehr als 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr.
mil Zusching 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr.)
in Ansatz kommen;
3) die Nbeengeschäfte und Zwischenverhandlungen, welche nur bei Gelegenheit der
Uebereignung vorkommen, wie Vormundschaftsbestätigungen, Veräußerungsdecrete,
Protestationen, die gerichtliche Einzahlung und Abgewährung des Kaufgeldes an den
Verkäufer oder die Gläubiger.
Zu den umer M 3 gedachlen Nebengeschülten und zZwischenverhanolungen
gehört auch dus bei Gelegenheit der Uebereignung vorkommendo Edicialver
Lahren.
Für dergleichen Verhandlungen greifen die allgemeinen Ansätze Plaß. "
Beim F. Justizamte Frankenhausen wird außerdem für die Ab. und Zuschrift indem
Flur- und Lagerbuche die bisherige Gebühr von 2) Sgr. von jedem Grundstücke berechnet.
5. 44.
Zerschlägt sich das Uebereignungsgeschäft, so greift die Vorschrift in §. 9 Platz.
2. Einzeichnungen in das 97ene und in das Privilegien buch.
Für die Eintragung einer Hypotheliĩ in n Hypothekenbuch:
)) bei Capitalsummen bis 100 Fl. bez. 50 Thlr. 1 Fl. bez. 15 Sgr.
n) Ukackz vom 27. Deccuber 186F, K. 2.
*) Geschk vom 5. Mei 1865, Au. 12.