Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

470 1879. 
Orten, wo diese Stoffe behufs eines gewerblichen Betriebes zur unmiktelbaren Ver- 
wendung gelangen, oder in besonderen Magazinen aufbewahrt werden. 
Für die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte sind die bei Ertheilung der 
Konzession — §F. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — vorgeschriebenen 
Bedingungen, in Ermangelung solcher Vorschriften die Weisungen der Polizeibehörde 
zu beachlen. 
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazine be- 
dürsen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu 
ertheilenden Vorschriften einzurichten. 
Bei den Niederlagen der Militärverwaltung konkurrirt in derselben Weise wie 
bei ihren Pulvermagazinen die Militärbehörde (§. 24.) 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu dem Magazin in den Hän- 
den der Behörde bleiben. 
IV. Strafbestimmungen. 
8. 27. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 8. 367 M 5 
des Strafgesebuchs für das Deutsche Reich besiraft. 
Rudolstadt, den 26. August 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Leo i. V.
	        
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