1904 215
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stück vom dahre 1004
XXX. Verordnung
vom 7. November 1904,
betreffend die Behandlung der Anträge auf Entschädigung
für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.
I. Bei dem gemeinschaftlichen Landgericht Rudolstadt.
Hinsichtlich der Behandlung der Anträge auf Entschädigung für unschuldig
erlittene Untersuchungshaft (Ges., betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene
Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904, R.-G.-Bl. S. 221) haben die bei dem
gemeinschaftlichen Landgericht Rudolstadt beteiligten Staatsregierungen die nach-
stehenden Bestimmungen getvoffen:
1. Auf die Behandlung der Anträge finden die Vorschriften I bis V der
Verordnung vom 20. Jannar 1890, betr. die Behandlung der Anträge
auf Eutschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen
(Ges.-Samml. S. 9), eutsprechende Anwendung.
Die Entscheidung darüber, ob im Falle des § 5 des Gesebes vom
14. Juli 1904 die gezahlte Eutschädigung vor der rechtskräftigen Er-
ledigung des wiederaufgenommenen Verfahrens zurückgefordert werden soll,
bleibt dem Ministerium, Justizabteilung, vorbehalten, au welches der Erste
Staatsanwalt mit möglichster Beschleunigung zu berichten hat.
38. Im Falle des § 8 des Gesetzes hat der Erste Staatsanwalt von der Ein-
reichung des Wirderaufnahmeantrags oder der wiederansgenommenen Klage
bei dem Landgericht sowie demnächst von der Entscheidung des letzteren
Fürll. Schwarzb.-Rudolst. Gesesommlung I.XV. 34
Ausgegeben in Rudolstadt am 18. November 1904.
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