14 1912
3. ein Zeugnis über die erlangte Reife zur Versehnng in die Oberprima
eines deutschen Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberreal=
schule,
das Zeugnis eines oder mehrerer geprüfter Landmesser (Feldmesser) über
eine mindestens einjährige ausschließlich praktische Beschäftigung bei Ver-
messungs= und Nivellementsarbeiten nebst den während dieser Beschäftigung.
anzufertigenden im § 4 bezeichneten Arbeiten,
den Nachweis des mindestens zweijährigen regelmäßigen Besuchs der bei
einer Akademie oder Hochschule eingerichteten geodätischen Studien unter
Beifügung der während dieser Studienzeit augefertigten und als solche von
dem Lehrer beglaubigten Ubungsarbeiten.
Gleichzeitig hat die Einzahlung der Prufungsgebühren zu erfolgen.
Im Staatsdienst befindliche Forstverwaltungsbeamte, welche die Landmesser-
prüfung ablegen wollen, haben von den Zulassungsbedingungen nur die unter
Ziff. 4 aufgeführte zu erfüllen.
St
8 3.
Dem geodätischen Studium muß die praktische einjährige Beschäftigung vor-
angehen. In dem Zeugnisse über die praktische Beschäftigung muß enthalten sein:
a) die Angabe über den Tag des Beginnes und des Endes, sowie über die
Dauer der Beschäftigung,
b) die nähere Bezeichnung der ausgeführten Arbeiten unter Angabe ihres
Umfanges und zwar die Vermessungen, Kartierungen und Flächenberech-
nungen in Hektaren, die Nivellements in Metern, insoweit diese Arbeiten
über den Umfang der von dem Kandidaten zu liefernden Probearbeiten
hinausgehen. Auch ist zu vermerken, welche Instrumente beuutzt worden
sind.
8 4.
Die von dem Kandidaten während seiner praktischen Tätigkeit anzufertigenden
in Urschrift vorzulegenden Probearbeiten bestehen aus:
a) einem Stückvermessungsriß mit den Vermessungszahlen von einer in mög-
lichst abgerundeter Lage befindlichen Fläche von mindestens 20 Hektar, worin
mindestens 25 Eigentumsstücke enthalten sein müssen,
b) einer nach diesem Vermessungsriß im Maßstabe von 1:1000 hergestellten
genauen Karte,