Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

—  1856  —

Beilage  II.  (Zu  §  23  des  Regulativs.)

 

Anweisung,

wie  bei  Zuführungen  in  die  Landes-Heil=  und  Pfleganstalten
für  Geisteskranke  zu  verfahren  ist.

1.  Sobald  die  Bestimmung  getroffen  ist,  daß  der  Kranke  behufs  Heilung  beziehentlich
Pflege  einer  Landesanstalt  überwiesen  werde,  so  ist  es  nicht  nur  räthlich,  sondern  gewiß
auch  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  möglich,  denselben  von  diesem  Beschlusse,  von  dem  Zwecke
der  bevorstehenden  Reise  dahin  schon  in  der  Heimath  ausführlich  zu  unterrichten.

Sollte  auch  anfänglich  seiten  des  Kranken  solcher  Maßregel  widersprochen  werden,
so  würde  doch,  da  dergleichen  Personen  zumeist  nicht  ohne  ein  dunkles  Gefühl  ihres
hülfsbedürftigen  Zustandes  sind,  einer  ruhigen  Entschiedenheit  der  Umgebung  es  gelingen,
ihn  willfähriger  zu  stimmen.

Wenn  jedoch  der  Kranke  gar  nicht  für  Anerkennung  seines  Gestörtseins  und  der
deshalb  erforderlichen  Vorkehrungen  zu  gewinnen,  wohl  gar  gegen  letztere  mit  Bedrohungen
  und  Thätlichkeiten  sich  aufzulehnen  geneigt  ist,  so  würde  es  jedenfalls  zweckmäßiger
sein,  solchem  Verhalten  mit  Zwang  zu  begegnen,  als  zu  lügenhaften  und  trügerischen
Vorspiegelungen  zu  verschreiten.

2.  Zur  Vermeidung  von  Aufregung  und  Anstrengung  für  den  Kranken  ist  das
schnellste  und  bequemste  Fortkommen,  womöglich  also  die  Eisenbahn,  zu  wählen.  Wegen
Bestellung  einer  besonderen  Wagenabtheilung  für  die  Beförderung  auf  der  Eisenbahn  ist
rechtzeitig,  nach  den  hierfür  bestehenden  Bestimmungen,  bei  der  Eisenbahnbehörde  das
Nöthige  einzuleiten.

In  Fällen  aber,  wo  der  Kranke  ungewöhnlich  stürmisch  und  laut  sich  verhält,  die  zu
benutzende  Bahnstrecke  zwischen  Abgangsort  und  Anstalt  an  und  für  sich  kurz  ist,  wohl
sogar  Unterbrechungen  der  Fahrt  und  Wagenwechsel  unvermeidlich  sind,  würde  zugleich
mit  in  Berücksichtigung  des  Transportes  des  Kranken  von  seiner  Wohnung  bis  zum
Abfahrtsbahnhofe  und  von  dem  Ankunftsbahnhof  bis  zur  Anstalt,  für  die  ganze  Reise
ein  rasches  Pferdegespann  mit  bequemem,  gegen  Wind  und  Wetter  schützendem  Wagen
vorzuziehen  sein.

.  3.  Wird  die  Eisenbahn  gewählt,  so  würde  aber  jedenfalls,  wenn  der  zu  transportirende
  Kranke  tobsüchtig  aufgeregt  ist,  zur  Verhütung  jeglichen  widrigen  Austrittes,  auf