Full text: Das Gesetz über den Belagerungszustand nebst Abänderungsgesetz unter Berücksichtigung des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. (122)

Begriff und Umfang der vollziehenden Gewalt. 59 
Diese aus dem preußichen Verfassungsrecht entlehnte Begriffs- 
bestimmung ist nun natürlich nicht etwa auf Preußen beschränkt 
in der Weise, daß bei Erklärung des reichsrechtlichen Kriegs- 
zustandes in anderen Bundesstaaten deren Verfassungsgesetze 
oder sonstigen authentischen Begriffsbestimmungen maßgebend 
sind. Dadurch, daß Art. 68 R. Verf. das preußische Gesetz als 
provisorisches Reichsgesetz übernommen hat, hat es dessen Be- 
griffe und die Voraussetzungen derselben übernommen. Auch 
in den außerpreußischen Bundesstaaten haben daher die ent- 
sprechenden Artikel der Verfassungsurkunde insofern Bedeutung, 
als sie die Auslegung und die Erläuterung des B. Z. G. bilden 
(ähnlich Adam Pr. Verw. Bl. Bd.36 S. 501). Im übrigen entspricht 
diese Begriffsbestimmung auch der, die man im allgemeinen 
der vollziehenden Gewalt oder der Verwaltung im Deutschen 
Reiche gibt (vgl. Mayer, D. Verwalt. Recht 1895 Bd. I S. ff.). 
2. a) Eine weitere Erläuterung des Begriffs nach der positiven 
Seite ergibt sich aus der Fassung des § 4. Dieser spricht nicht von 
der vollziehenden Gewalt irgendeiner Behörde, sondern läßt 
ganz allgemein die vollziehende Gewalt auf den Militärbefehls- 
haber übergehen. Daraus, in Verbindung mit der Erläuterung 
zu 1, ergibt sich, daß auf den Militärbefehlshaber die voll- 
ziehende Gewalt in dem Umfange übergeht, wie sie in der 
Verfassung dem König selbst beigelegt ist. Sie umfaßt urter 
der allgemeinen Einschränkung, daß der Machtbereich des Militär- 
befehlshabers auf den ihm zugewiesenen militärischen Bezirk 
beschränkt ist, die vollziehende Gewalt aller Behörden, mag ihr 
Machtbereich innerhalb desjenigen des Militärbefehlshabers 
liegen oder darüber hinausgehen oder mit ihm zusammenfallen: 
sie ergreift daher für seinen Bezirk auch die vollziehende Gewalt 
der sogenannten Zentralbehörden, der Ministerien, ja sogar die 
des Landesherrn und der Senate der freien Städte (so auch 
R. G. Entsch. i. Str. Bd. 49 S. 2 und 5, Haenel S. 437, Conrad 
Leipz. S. 1915 S. 467, Siebert D. Str. Z. 1915 S. 101 ff., Adam 
a. a. O. und Szymanski S. 5; die von letzterem hervorgehobene 
Schwierigkeit, die sich beim Ortskommandanten ergeben soll,
	        
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