Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

40 III. 
Anlage J (zu § 26). 
Nr. 
des Aushebungs-Nationals. 
Anerkenntuiß. 
Daß der 
zur Armee-Mobilmachung 
Ein .Pferd 
von Farbe und Abzeichen 
von Geschlecht 
Größe Centimeter 
Alter Jahren 
heute abgeliefert hat, wofür demselben der Taxwerth von . . geschrieben: 
. Mark, gegen Ablieferung dieses Anerkenntnisses und auf nach- 
stehende Quittung zu zahlen ist, bescheinigt 
den ten. 19 
Der Civil-Aushebungs-Kommissar. 
(Stempel.) 
Onittung. 
Vorstehende .K. geschrieben Mars, habe ich 
aus der Kasse zu baar und richtig erhalten und 
quittire hiermit 
den ten 19 
(Unterschrift des Empfängers.)
	        
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