Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

IV. 69 
Neunter Abschnitt. 
Hilfspersonen. 
ʒ 104. 
Wenn Personen, die nicht im staatlichen Dienste stehen, bei Versteigerungen als Protokoll- Brototboll · 
führer verwendet werden, erhalten sie die nach der Gemeindegebührenordnung dem Rathschreiber führer. 
zustehende Tagesgebühr. 
105. 
1. Urkundszeugen erhalten als Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß 50 J urtunos- 
für jede angefangene Stunde und höchstens 3 „& für einen Tag. zeugen. 
2. Als versäumt gilt auch die Zeit, während welcher der Zeuge seine gewöhnliche Be- 
schäftigung nicht wieder aufnehmen kann. 
8 106. 
1. Gemeindediener erhalten: Gemeinde 
a. für eine Zustellung oder Behändigung 10 H; diener. 
b. für die Anheftung einer Verfügung oder Bekanntmachung an die für amtliche 
Bekanntmachungen in der Gemeinde bestimmte Stelle und für die darüber aus- 
zustellende Beurkundung zusammen 15 H; 
.. für eine Verkündung mittelst der Schelle oder durch Umsagen die von der Ver- 
waltungsbehörde nach der Verschiedenheit der Orte besonders festgesetzte Gebühr, 
mindestens aber 40 FJ. 
2. Geschieht die Verkündung durch mehrere Gemeindediener, so hat jeder diese Gebühr 
(Absatz 1c) anzusprechen; geschieht sie wiederholt, so ist die Gebühr für jede Verkündung 
besonders zu entrichten. 
— 
107. 
1. Ausrufer erhalten für ihre Mitwirkung bei Versteigerungen 50 F für jede ange-Ausrufer und 
fangene Stunde, mindestens aber 1 und für einen Tag höchstens 3 46 Diener. 
2. Die nämliche Gebühr kommt nicht im staatlichen Dienste stehenden Personen zu für 
Bedienung bei rechtspolizeilichen Geschäften oder Zwangsvollstreckungen in Gegenstände des 
unbeweglichen Vermögens. Auf die in § 106 genannten Geschäfte findet diese Vorschrift keine 
Anwendung. 
§ 108. 
1. Die den Hilfspersonen für ihre Mitwirkung bei notarischen Geschäften zukommenden Bezige der 
Beträge werden von dem Notariat auf die Staatskasse angewiesen. Hilfspersonen. 
2. Wird die Hilfsperson zu einer Verrichtung eines Gemeindebeamten, z. B. zu einer 
Versteigerung durch den Bürgermeister oder einen Ortsrichter zugezogen, so erhält dieselbe die 
ihr zukommenden Bezüge aus der Gemeindekasse. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901 11
	        
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