Zuständigkeitstabelle.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
weiteren Kirchengemeinde beim
Konsistorium, welches Antrag
mit Außerung dem Regierungspräsidenten,
in Berlin dem Polizeipräsidenten
vorlegt.
E. Ges. betr. Erhebung von Kirchenstenern in den katholischen Kirchengemeinden usw.
vom 14. 7. 1905 (GS. S. 281), Ver. dazu vom 23. 3. 1906 (GS. S. 56).
427.
428.
88 21—23 u. 27 Ges. u.
Art. II Ver. Beschluß des
Kirchenvorstands über Einsprüche
gegen Heranziehung
(Veranlagung) zur Kirchensteuer.
(Einspruch ist innerhalb
vier Wochen nach
Zahlungsaufforderung beim
Kirchenvorstand einzulegen.)
Beschwerde dagegen innerhalb
vier Wochen bei der
bischöflichen Behäörde,
welche diese mit Außerung dem
Regierungspräsidenten
bzw. Polizeipräsidenten
in Berlin vorlegt.
88 24, 25, 27 Ges. u.
Art. II Ver. An Stelle des
Einspruchs Antrag auf Verteilung
kirchensteuerpflichtigen
Einkommens auf mehrere Kirchengemeinden
innerhalb vier
Wochen nach Zahlungsaufforderung
einer zweiten
oder weiterer Kirchengemeinden
bei der bischöflichen Behörde,
welche Antrag mit
Außerung dem Regierungs-=präsidenten,
in Berlin dem
Polizeipräsidenten vorlegt.
Entscheidung des Regierungspräsi-
bzw. Polizeipräsidenten
in Berlin nach Anhörung
der Kirchengemeinde.
Wie vor.
Klage innerhalb zwei
Wochen (sowohl für
Steuerpflichtige wie
Kirchengemeinde) oder
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an
den Oberpräsidenten
(endgültig).
Desgl.