Contents: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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g 32. 
d) Sicherheit der Person und des Eigenthums. 
Der Staat gewährt jedem Einwohner und jeder rechtlich 
bestehenden Corporation 1) Sicherheit der Person, des Eigenthums 
und der übrigen Rechte, und unterwirft sie keinen anderen Be- 
schränkungen, als denen, welche auf Recht und Gesetzen beruhen 2)8). 
1) Die Worte „uUnd jeder rechtlich bestehenden Korporation“ sind auf 
Antrag der Stände eingefügt. Der Zusatz entspricht der im § 216 für die 
Stiftungen gegebenen Zusicherung. Im übrigen schließt sich der Paragraph eng 
an die Bestimmungen der sächsischen, hessischen, hannoverschen, kurhessischen 
Verfassung an. 
2) In Beziehung auf die Ausdrücke „Recht und Gesetz“, die sich auch 
in jenen Verfassungsurkunden finden, vertritt Pfeiffer in seinen praktischen 
Ausführungen (Bd. 5, S. 521 f.) die Ansicht, daß „Recht“ auf die unter den 
Staatsbürgern gegeneinander in ihren privatrechtlichen Verhältnissen 
unter dem Einfluß und Schutz der Gesetze begründeten Einschränkungen der 
Freiheit und des Eigentums zu beziehen sei, wogegen Zachariae (Magazin für 
hannöversches Recht, Bd. 1, S. 31 f.) mit gutem Grunde darauf hinweist, daß 
die Verfassungsgesetze ihrem Zwecke und Gegenstande nach es nur mit dem 
Rechtsverhältnis zwischen Regierung und Untertanen zu tun haben, daß auch 
nicht wohl unvermittelt „Recht“ im subjektiven Sinne neben „Gesetz“ als ob- 
jektiver Rechtsnorm gestellt werde, und daß unter „Recht und Gesetz“ eher 
„ungeschriebenes“ und „gesetzliches Recht“ verstanden sei. Sicher ist, daß der 
§ 32 nicht allein den Schutz des Staates gegen widerrechtliche Eingriffe dritter 
grundgesetzlich gewährleisten, sondern auch, wie aus der Verbindung mit § 33 
hervorgeht, der Ausübung der Staatsgewalt gegenüber eine Schranke ziehen will 
(Otto, Staatsrecht, S. 100, auch: Zeitschrift für Rechtspflege, Bd. 41, S. 55). 
#) In den Kommissions= und Plenarverhandlungen war dringend gewünscht, 
daß an dieser Stelle „zur Wiederbefestigung des früher so sehr erschütterten 
Vertrauens zu der Postanstalt“ eine Bestimmung wegen der Wahrung des 
Briefgeheimnisses ausgenommen werden möge. Der Antrag ist von der Re- 
gierung abgelehnt, weil entsprechende, strenge Vorschriften in der Postordnung 
vom 13. August 1832 enthalten seien und eine unvollständige Wiederholung 
derselben nutzlos scheine, ihre wörtliche Aufnahme in das Landesgrundgesetz sich 
aber gleichfalls nicht empfehle. 
8 33. 
Fortsetzungh. 
Privateigenthum und Privatgerechtsame?) können für wesent— 
liche Zwecke des Staats oder einer Gemeinde nur in den gesetz—
	        
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