Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

165

[87]  Zur  Ergänzung  und  Erläuterung  der  Instruktion  vom  18.  Mai  1859
bestimmen  wir  im  Einbenehmen  mit  dem  Ministerial-Departement  der  Finanzen
hierdurch  Folgendes:

1.  Da  die  für  das  Forstschutzpersonal  bisher  gewährten  Vergütungen
der  zu  leistenden  Mühewaltung  mit  Rücksicht  auf  den  jetzigen  Geldwerth  nicht
mehr  entsprechen,  so  sind  diese  Vergütungen  vom  1.  Januar  k.  J.  an  angemessen,
  und  zwar  höchstens  um  die  Hälfte  der  jetzigen  Beträge  zu  erhöhen.
Bei  der  Bemessung  der  neuen  Vergütungen  sind  Belegenheit,  Ausdehnung,  Betriebsverhältnisse
  und  Ertrag  der  Waldungen  gebührend  zu  berücksichtigen.

2.  Die  nach  §  5  Ziffer  1  der  Verordnung  vom  18.  Mai  1859  den
Kirchgemeindevorständen  und  Nutznießern  mitzutheilenden  Abtriebs=  und
Kultur-Voranschläge  sind  von  diesen  oft  so  lange  zurückbehalten  worden,  daß
die  rechtzeitige  Einsendung  an  die  Großherzogliche  Forstinspektion  sich  erheblich
verzögert  hat.  Um  diesem  Mißstande  für  die  Zukunft  vorzubengen,  bestimmen
wir,  daß  der  betreffende  Forstbeamte,  wenn  die  Voranschläge  nicht  binnen  in
jedem  einzelnen  Falle  zu  setzender  angemessener  Frist  zurückgegeben  werden,
berechtigt  sein  soll,  dieselben  auf  Kosten  der  Säumigen  abholen  zu  lassen.
Die  abgeholten  Voranschläge  sind  alsdann,  unerwartet  etwaiger  Einwendungen
der  Kirchgemeindevorstände  und  bezüglich  Nutznießer,  vor  dem  1.  September
an  die  Großherzogliche  Forstinspektion  einzusenden.

3.  Nach  §  7  der  Verordnung  vom  18.  Mai  1859  haben  die  Großherzoglichen
  Forstinspektionen  die  Pflicht,  sich  von  Zeit  zu  Zeit  von  der  gehörigen
  Verwaltung  der  Kirchen=  und  Pfarreiwaldungen  an  Ort  und  Stelle
zu  überzengen.  Da  diese  Vorschrift,  wie  die  Erfahrung  gezeigt  hat,  indessen
nicht  ausreichende  Gewähr  für  eine  in  jeder  Beziehung  ordnungsmäßige  Bewirthschaftung
  bietet,  so  bestimmen  wir,  daß  in  der  Regel  alle  zehn  Jahre
seitens  der  Großherzoglichen  Forstinspektionen  eine  Revision  der  Waldungen
stattzufinden  hat,  auf  Grund  deren  eine  genaue  Prüfung  des  Angriffsstandes
und  das  sonst  Erforderliche  vorzunehmen  ist.

Hält  die  Forstinspektion  mit  Rücksicht  auf  den  geringen  Flächengehalt
der  einzelnen  Waldung  oder  aus  sonstigen  Gründen  die  Vornahme  einer
Dezennien-Revision  nicht  für  nothwendig,  so  kann  mit  unserer  Genehmigung
von  derselben  abgesehen  werden.

Die  Beamten  der  Großherzoglichen  Forstinspektionen  haben  bei  Dezennien-Revisionen
  die  gesetzlichen  Tagegelder,  Nachtgelder  und  Reisekosten  zu  beanspruchen.


26*