Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

  
XXVI. 213 
* . 
Name und Bedeutung I Art und Weise der Beantwortung des 
„ des Signals. I Signalisierung. Signals. 
« 
  
— 
□ 
Notsignal 
ist zu geben, um Hilfe zu 
erlangen, wenn das eigene 
Schiff in Not oder Gefahr 
Lange, rasch aufeinander- 
folgende Pfiffe oder Glocken- 
schläge in mehrfacher Reihen- 
Ist von den Schiffen mit 
dem Alarmsignale und von 
den Häfen mit Kanonen= 
schüssen zu beantworten. 
ist (§# 14). 
folge (bei Dampfschiffen) 
beziehungsweise desgleichen 
Töne mit dem Nebelhorn 
(bei anderen Schiffen), Hissen 
der Notflagge (— eine große 
rote Flagge), Abbrennen von 
Blickfeuern, Kanonenschüsse. 
  
  
  
  
  
  
  
Karlsruhe, den 28. Dezember 1903. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Imhoff. 
Verordnung. 
(Vom 30. Dezember 1903.) 
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
29. Dezember d. J. wird zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 30. März d. J., betreffend 
Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (Reichsgesetzblatt Seite 113), im Einverständnis mit 
Großherzoglichem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts verordnet, wie folgt: 
81. 
Die nach dem Reichsgesetze den Behörden zugewiesenen Aufgaben sind folgendermaßen 
wahrzunehmen: 
1. diejenigen der unteren Verwaltungsbehörde durch das Bezirksamt; 
2. diejenigen der Schulaufsichtsbehörde durch die Kreisschulvisitatur; 
3. diejenigen der Ortspolizeibehörde durch den Bürgermeister, in den Ge- 
meinden mit Staatspolizei durch das Bezirksamt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.