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Zahlungsanweisungen jeweils Abschrift zuzufertigen, damit sie dieselben erforderlichen Falls
als Berechtigungsausweis benützen können.
857.
Wenn die Brandentschädigungsforderung ganz oder theilweise nach § 45 des Gesetzes an Abtretung der
solche Personen abgetreten werden soll, von denen der Forderungsberechtigte auf Kredit Bau- oandemn
materialien und Bauarbeiten oder baare Vorschüsse zur Wiederherstellung seines abgebrannten aeennh an
oder beschädigten Gebäudes erhalten hat, so muß die zur Giltigkeit dieses Aktes von dem Dritie.
Bürgermeister aufzunehmende Urkunde nach dem beigeschlossenen Muster Anlage VII abgefaßt Aulag
und dem Bezirksamt zur Vorlage an den Verwaltungsrath der Anstalt übergeben werden. — u.
Der Bürgermeister hat sich hiebei möglichst genau zu verlässigen, ob die von den Be—
theiligten angegebenen Thatsachen richtig sind, namentlich kann er, wenn baare Vorschüsse zum
Zwecke der Wiederherstellung eines abgebrannten oder beschädigten Gebäudes gegeben werden
sollen, verlangen, daß diese in seiner Gegenwart geleistet werden, was zutreffenden Falls am
Schlusse der Abtretungsurkunde ausdrücklich zu bemerken ist.
§ 58.
Will der Beschädigte oder sein Rechtsnachfolger das neue Gebäude nicht auf dem gleichen Gesuche um
Hofraum, auf welchem das durch Feuer oder Löschmaßregeln zerstörte Gebäude gestanden war, wpachteen
errichten, oder einen in Bestand, Wesen oder Zweck veränderten Neubau herstellen (§ 49 des der Verpflich.
Gesetzes), oder will er die Baustelle mit der darauf haftenden Brandentschädigung veräußern mug zum
(§ 46 des Gesetzes), oder ist er durch Umstände genöthigt, um Nachsichtsertheilung von der
Verpflichtung zum Wiederaufbau oder von der vollständigen Verwendung der Entschädigungs-zur Verlegung
gelder zu bitten (§ 4 des Gesetzes), so ist das Gesuch bei dem Gemeinderathe derienigen Gemeindeker Brane
anzubringen, in deren Gemarkung das abgebraunte Gebäude gelegen war. änderten Ein-
Dieser hat jedes derartige Gesuch zunächst einer genauen Prüfung zu unterwerfen und richtung des
dabei hauptsächlich zu erwägen, ob ein wirklich dringendes Bedürfniß vorliegt, ob nicht Gbändes
blos etwa eine Spekulation beabsichtigt wird und ob der Bittsteller von jedem Verdachte der
Brandstiftung aus böser Absicht oder grober Fahrlässigkeit frei ist.
Das Gesuch ist sodann dem Bezirksamte unter genauer und gewissenhafter Angabe aller
darauf bezüglicher Verhältnisse mit dem bestimmten Antrage auf Genehmigung oder Ver-
werfung vorzulegen, und es ist dabei auch zu bemerken, ob und welcher Vortheil dem Bitt-
steller durch die Gewährung seines Gesuchs zugehen würde und in welchem Betrage
die Entschädigungssumme etwa herabgesetzt werden könne.
Das Bezirksamt hat das Gesuch seinerseits ebenfalls einer eingehenden Prüfung zu unter-
ziehen, die Hypothekengläubiger und sonstigen dinglich Berechtigten zu hören, etwa von diesen
geltend gemachte Bedenken mit den Betheiligten zu erörtern und das Gesuch sodann mit
seiner eigenen Ansichtsäußerung dem Verwaltungsrath vorzulegen. Von dem nach
Einkunft der Erklärung des Verwaltungsraths zu erlassenden bezirksamtlichen Erkenntnisse ist
dem Verwaltungsrath Nachricht zu geben.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 190. 3