Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

84 XIII. 
b. falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität meldet, 
ein amtliches Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit. 
Die geforderten Nachweise nebst dem vorstehend zu b bezeichneten Zeugnisse sind in Urschrift 
vorzulegen. 
8 18. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Behändigung der Zulassungsverfügung 
mit dieser Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren (8 33) bei dem Vor- 
sitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden. 
8 19. 
Die Prüfung zerfällt in folgende Abschnitte: 
I. die schriftliche Prüfung; 
II. die praktische Prüfung: 
A. die analytisch-chemische Prüfung; 
B. die pharmazeutisch-chemische Prüfung; 
III. die mündliche Prüfung: 
A. die allgemein-wissenschaftliche Prüfung; 
B. die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung. 
Schriftliche Prüfung. 
8 20. 
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die ihm zur Be- 
arbeitung vorzulegenden Fragen vollständig beherrscht und seine Gedanken klar und richtig 
auszudrücken vermag. 
Der Kandidat erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der anorganischen, eine 
dem der organischen Chemie und eine dem der Botanik oder Pharmakognosie entnommen ist. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los bestimmt 
und sind sämtlich so einzurichten, daß jede Aufgabe in längstens drei Stunden erledigt 
werden kann. 
Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aufsicht ohne Benutzung von Hilfsmitteln. 
Praktische Prüfung. 
§ 21. 
II A. Zweck der analytisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die in 
der analytischen Chemie erlangten wissenschaftlichen Kenntnisse nicht nur theoretisch sich ange- 
eignet hat, sondern auch praktisch in dem erforderlichen Maße zu verwerten imstande ist. Jus- 
besondere muß der Kandidat befähigt sein, folgende Aufgaben richtig zu lösen: 
1. eine natürliche, ihren Bestandteilen nach dem Examinator bekannte chemische Ver- 
bindung oder eine künstliche, zu diesem Zwecke besonders zusammengesetzte Mischung
	        
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