Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIV. 123 
Dienstbarkeitsrechten zu Gunsten oder zu Lasten von Grundstücken des Landesfiskus 
beziehungsweise Domänenärars; in diesen Fällen (Ziffer 5) aber nur, wenn dem 
Grundbuchamte der Nachweis des An- oder Verkaufs, beziehungsweise der Be- 
stellung des Dienstbarkeitsrechts, durch Vorlage des von der zuständigen Mittelstelle 
genehmigten Vertrags erbracht wird. 
83. 
Ist eine hypothekarisch gesicherte Forderung durch Zahlung völlig getilgt, so ist die Be- 
zirksstelle befugt, die Löschung der Hypothek oder deren Überschreibung auf den Eigentümer 
zu bewilligen oder ihre Zustimmung dazu zu erklären, daß an Stelle der bisherigen Forderung 
des Landesfiskus beziehungsweise Domänenärars eine andere Forderung gesetzt werde. Bei 
Teilzahlungen ist sie befugt, die Löschung der Hypothek für den bezahlten Betrag oder die 
Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, daß die Hypothek für den bezahlten Betrag 
mit Rang nach dem Landesfiskus beziehungsweise Domänenärar auf den Eigentümer über- 
gegangen ist. 
Wird die Bewilligung der Löschung oder Überschreibung getrennt von der Quittung aus- 
gestellt, so muß sie die Angabe enthalten, daß die Forderung laut bereits erteilter Quittung 
völlig beziehungsweise bei Teilzahlungen bis zu dem zu löschenden oder zu überschreibenden 
Betrage bezahlt ist. 
84 
Den Anträgen und Eintragsbewilligungen (§§ 2 und 3) haben die Bezirksstellen das 
Dienstsiegel beizudrücken. 
85. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Landeshauptkasse und die 
Beamtenwitwenkasse mit der Maßgabe Anwendung, daß die nach § 1 und § 2 Ziffer 5 
erforderliche Genehmigung für die Landeshauptkasse dem Finanzministerium, für die Beamten- 
witwenkasse dem Verwaltungsrat derselben zusteht. 
Die Befugnisse nach § 3 stehen der Beamtenwitwenkasse jedoch nur dann zu, wenn sie 
gleichzeitig die früher erteilte und seither nicht gegenstandslos gewordene Unterpfandsver- 
schreibung oder den Hypothekenbrief ausfolgt. In den andern Fällen des § 3 bedarf sie der 
Genehmigung des Verwaltungsrats. 
86 
Obige Vorschriften finden, soweit das reichsgesetzliche Grundbuchrecht noch nicht in Kraft 
getreten ist, entsprechende Anwendung. Die entgegenstehenden Vorschriften des 8 137 der 
Anleitung zur Führung der Grund- und Pfandbücher treten außer Kraft. 
Karlsruhe, den 7. Juni 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. Hesch. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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