Contents: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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kennen, sobald sie sich vergewissert hat, daß derselbe auf die in ihrem Zollgebiete 
zulässige Art angelegt ist und den verabredeten Bedingungen entspricht. Dieselbe 
ist aber befugt, soweit sie es für erforderlich erachtet, eine Vervollständigung des 
Verschlusses vorzunehmen. 
10. 
Inwieweit die Züge unter Begleitung von Lollbeamten gestellt werden 
sollen, bleibt dem Ermessen der Zollverwaltung jedes der beiden Zollgebiete 
überlassen. 
Den Begleitungsorganen sind in den zu überwachenden Zügen zweckent- 
sprechende Plätze und sofern sie von der Begleitung zurückkehren, Pätze in einem 
Personenwagen der ihnen gebührenden Klasse unentgeltlich einzurdumen. 
/l11. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, jede Anderung des Fahrplanes (Fahrordnung) 
rücksichtlich der die Grenze überschreitenden Züge und deren Anschlußzüge spätestens 
acht Tage, bevor sie in Wirksamkeit tritt, dem Grenzzollamte und den von der 
Zollverwaltung etwa noch weiter bezeichneten Zolldienststellen anzuzeigen. 
Dagegen sind nicht fahrplammäßige Züge (Sonder= oder Erforderniszüge, 
Züge in mehreren Teilen, Lokomotivfahrten) von der Grenzstation nur dem 
zuständigen Grenzzollamte schriftlich, und zwar so frühzeitig anzuzeigen, daß die 
für die Revision und Abfertigung dieser Lüge notwendigen Verfügungen seitens 
des Zollamtes noch zeitgerecht getroffen werden können. 
ç 12. 
Die Vorschriften eines jeden Landes in betreff der wegen Zolldefraudationen 
oder Kontraventionen verwirkten Strafen und diejenigen, in welchen Verbote oder 
Beschränkungen der Einfuhr, der Ausfuhr oder des Durchgangsverkehrs ange- 
ordnet sind, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Ebenso 
ist es in jedem Lande der Zollverwaltung unbenommen, in Fällen, in denen 
erhebliche Gründe des Verdachtes, daß eine Defraude versucht werde) obwalten, 
zur Revision der Waren und zu den anderen Förmlichkeiten bei dem Grenzooll- 
amte sowohl, als auch nötigenfalls bei anderen Amtern schreiten zu lassen. 
13. 
Die zwischen Osterreich-Ungarn und einzelnen deutschen Staaten bestehenden 
Erleichterungen des Eisenbahnwerkehrs sollen, sofern sie weiter gehen als die vor- 
stehenden Bestimmungen, auch ferner aufrecht bleiben. 
14. 
Das gegenwärtige Ubereinkommen soll ohne besondere Ratifikation gleich- 
zeitig mit dem heute unterzeichneten Zusatzvertrag zum Handels= und Zollvertrag 
zwischen Osterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche vom 6. Dezember 1891 
in Kraft treten, und unbeschadet der Anderungen, die in Berücksichtigung neu
	        
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