Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 193 
4. Der dann noch verbleibende Betrag wird in folgender Weise verteilt: 
a. Zunächst wird der ordentliche Gewinnanteil der Aktionäre bis zu fünf Prozent des 
Grundkapitals erhöht, 
b. der alsdann verbleibende Überschuß fällt zu einem Fünfteil an die Staatskasse und 
zu vier Fünfteilen als Superdividende an die Aktionäre. 
Artikel 30. 
Die Reserve ist zur Deckung möglicher Verluste des Grundkapitals bestimmt. Ist solche 
auf den vierten Teil des Grundkapitals von neun Millionen Mark angewachsen, so hören die 
jährlichen Zuschüsse auf, so lange die Reserve durch Verluste nicht geschmälert wird. 
Weist ein Jahresabschluß einen Verlust an dem Grundkapital auf, zu dessen Deckung 
der Reservefonds nicht hinreicht, so wird das Defizit vorgetragen und bis zum völligen 
Wiederersatz desselben darf keinerlei Dividende verteilt werden. 
Artikel 31. 
Über den Reservefonds ist in den Büchern der Bank besondere Rechnung zu führen, 
ohne daß derselbe gesondert anzulegen ist; der Reservefonds bildet vielmehr bezüglich des 
Geschäftsbetriebes einen Teil des werbenden Kapitals der Bank. Die Zinsen und sonstigen 
Erträgnisse des Reservefonds bilden einen Teil des nach Artikel 29 des Gesellschaftsvertrages 
zu verteilenden Reingewinns. 
Artikel 32. 
Die Zahlung der Dividende erfolgt gegen die ausgegebenen Dividendenscheine jeweils 
spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres am Hauptsitze der Bank und an den Orten, welche 
der Aufsichtsrat bekannt machen wird. Dividenden, welche nicht innerhalb fünf Jahre nach 
dem Verfalltage erhoben sind, können nicht mehr angesprochen werden. Sie verfallen dem 
Reservefonds und die betreffenden Dividendenscheine sind wertlos. 
- Artikel 33. 
Die Bank hat: 
1. Den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7, 15., 23. und Letzten jeden Monats, 
spätestens am fünften Tage nach diesen Terminen und 
2. spätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres und unverzüglich nach 
der Genehmigung durch die Generalversammlung eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, 
sowie den Jahresabschluß des Gewinn= und Verlustkontos zu veröffentlichen. 
Die wöchentliche Veröffentlichung muß ergeben: 
1. Auf seiten der Passiva: 
das Grundkapital, 
den Reservefonds, 
den Betrag der umlaufenden Noten,
	        
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