Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXXI. 445 
§ 33. 
Ein Faustpfanddarlehen soll nicht unter 2 und nur mit Genehmigung des Ver- 
waltungsrats über 10 000 4 betragen. 
8 34. 
Faustpfanddarlehen dürfen für die Dauer von 1 bis 6 Monaten erteilt werden. 
Darlehen auf Wertpapiere können jedoch auf unbestimmte Zeit mit bestimmter Kün— 
digungs= und Zinszahlungsfrist bewilligt werden. 
. 35. 
Sinkt der Kurs verpfändeter Papiere derart, daß sich der in § 32 vorgeschriebene Über- 
wert um ein Viertel seines Betrags verringert, so ist der Faustpfandgeber verpflichtet, das 
Pfand sofort zu ergänzen oder das Darlehen verhältnismäßig zu mindern; andernfalls ist 
die Pfandleihkasse, ohne daß es einer Inverzugssetzung bedarf, berechtigt, das Pfand sofort 
zu veräußern. 
836. 
Die Verzinslichkeit der Darlehen beginnt mit dem Tag der Ausfolgung derselben. Die 
Zinsen werden nach Monaten berechnet. Ergeben sich dabei Bruchteile eines Monats, so gelten 
diese bei Darlehen unter 200 + als ganzer Monat; bei größeren Darlehen wird dagegen 
nur Zins für die entsprechende Anzahl von Tagen berechnet. 
837 
Der Zinsfuß der Darlehen auf Wertpapiere ist vom Verwaltungsrat periodisch festzusetzen. 
Darlehen auf andere Pfänder sind mit 7 Prozent jährlich zu verzinsen, wenn sie unter 
200 4¼ betragen, und mit 6 Prozent, wenn sie mehr betragen. 
Ergeben sich bei der Zinsberechnung Bruchteile von Pfennigen, so sind diese für ganze 
Pfeunige zu rechnen. Würde der Zins eines Darlehens sich auf weniger als 10 F be- 
laufen, so kommt gleichwohl dieser Betrag zur Erhebung. 
§ 37 . 
Für die Aufbewahrung und die Versicherung der Pfänder gegen Feuersgefahr wird bei 
jeder Auslösung, Erneuerung oder Veräußerung eines Pfandes eine Lagergebühr erhoben, 
welche beträgt: 
2 Prozent des Schätzungswerts und mindestens 10 K bei Pfändern im Wert bis 
zu 25 4, 
1 Prozent des Schätzungswerts und mindestens 50 § bei Pfändern im Wert von 
über 25 bis 200 4, 
½½ Prozent des Schätzungswerts und mindestens 2 bei Pfändern im Wert von 
über 200 A. 
Bei Darlehen auf Wertpapiere (§ 30 B) werden diese Gebühren nicht erhoben. 
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