VIII. 63
4.
Der § 22 wird gestrichen.
In § 27 wird anstatt auf „Anlage “% auf „Anlage 3“ und in § 41 anstatt auf
„Anlage D“ auf „Anlage C“ verwiesen.
6.
Hinter § 49 werden als § 49 a und § 49b folgende Bestimmungen eingeschaltet:
8 49a.
Ausnahmebestimmungen für in Kühlhallen aufbewahrtes Wild.
Den Besitzern entsprechend eingerichteter Kühlhallen ist gestattet, auch während der in
§ 49 dieser Verordnung bezeichneten Zeit Wild, welches vor der Schonzeit erlegt oder vor dem
15. Tage der Schonzeit aus dem Gebiete anderer Staaten eingeführt worden ist, jedoch nur in
ganzen Stücken aus der Kühlhalle zu versenden, darin auszustellen, feilzubieten oder zu ver-
kaufen; ferner ist der Ankauf des aus solchen Kühlhallen bezogenen Wildes zum Zwecke der Wieder-
veräußerung und der Wiederverkauf desselben gestattet. Der Wiederverkauf darf jedoch — ab-
gesehen von der Verabreichung in Wirtschaften — gleichfalls nur in ganzen Stücken erfolgen.
Zum Zwecke des Ausweises über die Herkunft solchen Wildes ist der jeweils am 15. Tage
der für eine Wildart geltenden Schonzeit in der Kühlhalle vorhandene Bestand dieser Wildart
seitens der Ortspolizeibehörde festzustellen und jedes Stück Wild in der in § 49 dieser Ver-
ordnung bezeichneten Weise kenntlich zu machen, wobei das Siegel der Gemeinde, auf deren
Gemarkung die Kühlhalle liegt, beziehungsweise in Städten, in welchen Staatspolizei besteht,
anstatt des Gemeindesiegels das Siegel der Polizeibehörde zu verwenden und auf der Rück-
seite des zur Aufnahme des Siegels bestimmten Pappenstücks jeweils die Kühlhalle, in welcher
das Wild lagert, anzugeben ist.
Von der Inbetriebnahme einer solchen Kühlhalle ist seitens des Besitzers derselben dem
Bezirksamte Anzeige zu erstatten. Das Bezirksamt kann während der Schonzeit jederzeit von
dem in der Kühlhalle vorhandenen Bestand an Wild und den Geschäftsbüchern über den
Wildverkauf Einsicht nehmen lassen; auch können die Lagerbestände der Kühlhalle von Zeit zu
Zeit durch den Bezirkstierarzt einer Besichtigung unterzogen werden.
Die durch diese Besichtigungen, sowie durch die Feststellung und Kenntlichmachung des
Wildbestands erwachsenden Kosten sind von dem Besitzer der Kühlhalle zu tragen.
§ 49b.
Ausnahmebestimmungen für Haselwild und Wildkonserven.
dos Verbot des 8 18d Absatz 1 des Jagdgesetzes findet keine Anwendung:
1. auf Haselwild (§ 17 Ziffer 8 des Jagdgesetzes), welches aus dem Gebiete anderer
Staaten eingeführt wird;
. auf Wild, welches, nachdem es einem besonderen Konservier= oder Sterilisierverfahren
unterworfen oder in rohem oder gekochtem Zustande luftdicht verpackt worden ist, als
Wildkonserve in verschlossenem Behältnisse ganz oder zerteilt in den Handel gebracht wird.
#