Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXVI. 477 
Eigentum, soweit dies noch nicht geschehen ist, ins Grundbuch eintragen zu lassen. 
Sind Ausmärker beteiligt, so sind diese Aufforderungen auch an sie zu richten. 
Die Mitglieder der Gemeindebehörde und der Vollzugskommission haben jeden 
Anlaß zu benützen, um die Beteiligten über die Wichtigkeit dieser Aufforderungen zu 
belehren und sie zu bestimmen, daß sie rechtzeitig und unter Beachtung der Vorschriften 
unter Absatz 2 a richtig ihr Eigentum bezeichnen und erforderlichenfalls dessen Ein- 
tragung zum Grundbuch herbeiführen. 
Ist die Aussteckung der Zettel erfolgt, so begibt sich der Geometer in Begleitung einer 
oder zweier Urkundspersonen, welche der Gemeinderat aus den feldkundigen Männern 
ausgewählt hat, auf das Feld und trägt die Namen der Eigentümer in eine Besitzliste 
ein (§ 46 der Anweisung zur stückweisen Vermessung vom 9. August 1862). Mit 
Hilfe dieser, sowie des Verzeichnisses der beteiligten Grundeigentümer (Muster 1) stellt 
der Geometer das Verzeichnis der Grundstücke und deren Eigentümer nach Muster 3 
auf, indem er die Spalten 1, 3, 5, 6 und 7 ausfüllt. 
. Sodann hat der Geometer eine Vergleichung mit dem Grundbuch vorzunehmen und die 
Spalten 4 und 8 des Grundstücksverzeichnisses auszufüllen. Bei dieser Arbeit hat 
der Gemeinderat dem Geometer durch Mitteilung der bezüglichen Materialien aus der 
Gemeinderegistratur und durch sonstige Auskunfterteilung nach Möglichkeit Unterstützung 
zu leisten. 
Ergibt die Vergleichung mit dem Grundbuch, daß dort ein anderer als Eigentümer 
des Grundstücks eingeschrieben ist, so ist dieser in Klammer mit roter Tinte unter 
den im Verzeichnis Genannten einzutragen. Ist für das Grundstück im Grundbuch 
ein Eigentümer überhaupt nicht eingetragen, so ist in Spalte 4 mit roter Tinte eine 
0 zu setzen. In beiden Fällen ist der im Verzeichnis Genannte aufzufordern, die 
Eintragung seines Eigentums im Grundbuch alsbald herbeizuführen. Ferner ist ein 
diese Fälle enthaltender Auszug aus dem Verzeichnis sofort nach Fertigstellung des 
Verzeichnisses der Grundbuchaufsichtsbehörde mitzuteilen, welche auch von sich aus darauf 
hinwirken wird, daß das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage in Übereinstimmung 
gebracht wird. 
In Spalte 8 sind die dinglichen Belastungen einzutragen, soweit sie sich aus dem 
Grundbuch ergeben. Im Grundbuch nicht eingetragene Grunddienstbarkeiten dürfen 
dann ausgenommen werden, wenn die Beteiligten sich hiermit urkundlich einverstanden 
erklären. Letzterenfalls ist in Spalte 8 stets die Urkunde zu bezeichnen, durch welche 
das eingetragene Rechtsverhältnis bewiesen wird. 
(4) In Gemarkungen, in denen die Vermessung beendet ist, ist die Bekanntmachung des 
Gemeinderats (siehe oben Absatz 3 ) auf die Aufforderung zu beschränken, die noch nicht im 
Grundbuch erfolgte Eintragung des Eigentums nachzuholen. Die tatsächlichen und rechtlichen 
Verhältnisse der Grundstücke sind dem Güterverzeichnis und, wenn das Lagerbuch aufsgestellt ist, 
diesem zu entnehmen. Jedoch sind nicht eingetragene Grunddienstbarkeiten zu berücksichtigen, 
wenn sämtliche Beteiligten damit einverstanden sind. Stimmt die Eigentümerbezeichnung des 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 71 
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