XXVI. 477
Eigentum, soweit dies noch nicht geschehen ist, ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Sind Ausmärker beteiligt, so sind diese Aufforderungen auch an sie zu richten.
Die Mitglieder der Gemeindebehörde und der Vollzugskommission haben jeden
Anlaß zu benützen, um die Beteiligten über die Wichtigkeit dieser Aufforderungen zu
belehren und sie zu bestimmen, daß sie rechtzeitig und unter Beachtung der Vorschriften
unter Absatz 2 a richtig ihr Eigentum bezeichnen und erforderlichenfalls dessen Ein-
tragung zum Grundbuch herbeiführen.
Ist die Aussteckung der Zettel erfolgt, so begibt sich der Geometer in Begleitung einer
oder zweier Urkundspersonen, welche der Gemeinderat aus den feldkundigen Männern
ausgewählt hat, auf das Feld und trägt die Namen der Eigentümer in eine Besitzliste
ein (§ 46 der Anweisung zur stückweisen Vermessung vom 9. August 1862). Mit
Hilfe dieser, sowie des Verzeichnisses der beteiligten Grundeigentümer (Muster 1) stellt
der Geometer das Verzeichnis der Grundstücke und deren Eigentümer nach Muster 3
auf, indem er die Spalten 1, 3, 5, 6 und 7 ausfüllt.
. Sodann hat der Geometer eine Vergleichung mit dem Grundbuch vorzunehmen und die
Spalten 4 und 8 des Grundstücksverzeichnisses auszufüllen. Bei dieser Arbeit hat
der Gemeinderat dem Geometer durch Mitteilung der bezüglichen Materialien aus der
Gemeinderegistratur und durch sonstige Auskunfterteilung nach Möglichkeit Unterstützung
zu leisten.
Ergibt die Vergleichung mit dem Grundbuch, daß dort ein anderer als Eigentümer
des Grundstücks eingeschrieben ist, so ist dieser in Klammer mit roter Tinte unter
den im Verzeichnis Genannten einzutragen. Ist für das Grundstück im Grundbuch
ein Eigentümer überhaupt nicht eingetragen, so ist in Spalte 4 mit roter Tinte eine
0 zu setzen. In beiden Fällen ist der im Verzeichnis Genannte aufzufordern, die
Eintragung seines Eigentums im Grundbuch alsbald herbeizuführen. Ferner ist ein
diese Fälle enthaltender Auszug aus dem Verzeichnis sofort nach Fertigstellung des
Verzeichnisses der Grundbuchaufsichtsbehörde mitzuteilen, welche auch von sich aus darauf
hinwirken wird, daß das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage in Übereinstimmung
gebracht wird.
In Spalte 8 sind die dinglichen Belastungen einzutragen, soweit sie sich aus dem
Grundbuch ergeben. Im Grundbuch nicht eingetragene Grunddienstbarkeiten dürfen
dann ausgenommen werden, wenn die Beteiligten sich hiermit urkundlich einverstanden
erklären. Letzterenfalls ist in Spalte 8 stets die Urkunde zu bezeichnen, durch welche
das eingetragene Rechtsverhältnis bewiesen wird.
(4) In Gemarkungen, in denen die Vermessung beendet ist, ist die Bekanntmachung des
Gemeinderats (siehe oben Absatz 3 ) auf die Aufforderung zu beschränken, die noch nicht im
Grundbuch erfolgte Eintragung des Eigentums nachzuholen. Die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse der Grundstücke sind dem Güterverzeichnis und, wenn das Lagerbuch aufsgestellt ist,
diesem zu entnehmen. Jedoch sind nicht eingetragene Grunddienstbarkeiten zu berücksichtigen,
wenn sämtliche Beteiligten damit einverstanden sind. Stimmt die Eigentümerbezeichnung des
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 71
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