Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XX. 153 
Diploms ab gerechnet bei dem Ministerium des Innern um die Zulassung zum praktischen 
Vorbereitungsdienst als Ingenieurpraktikant sich bewerben. Der Meldung sind beizufügen: 
a. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem auch anzugeben ist, ob, während welcher 
Zeit und wo der Bewerber seiner Militärpflicht genügt hat, 
ein Geburtsregisterauszug, 
ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 
das Reifezeugnis der Mittelschule, 
die Zeugnisse der Hochschulen, auf denen der Bewerber studiert hat, 
das Diplom nebst den Zeugnissen über die Vorprüfung und die Schlußprüfung, 
ein amtliches Führungszeugnis, 
ein Zeugnis eines Staatsarztes, daß der Bewerber frei von körperlichen Gebrechen 
und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten ist, genügendes Seh= und 
Hörvermögen und fehlerfreie Sprache hat. 
2. Das Ministerium des Innern beschließt im Einverständnis mit dem Ministerium des 
Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten über die Zulassung zum Vor- 
bereitungsdienst. Die Auswahl unter den Bewerbern geschieht unter Berücksichtigung des 
Bedarfs der staatlichen Verwaltungen. Uber die Aufnahme als Ingenieurpraktikant erhält 
der Bewerber eine Urkunde zugestellt. 
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8 4. 
1. Während der Vorbereitungszeit sollen in der Regel zwölf Monate bei der Wasser- und 
Straßenbauverwaltung und 24 Monate bei der Verwaltung der Staatseiseubahnen zugebracht 
werden. 
2. Mit der Annahme zum Vorbereitungsdienst wird dem Ingenieurpraktikanten eröffnet, 
ob er zum Beginn dieses Dienstes bei der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues oder 
bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen sich zu melden habe. Diese Meldung hat dann 
innerhalb zwei Wochen zu geschehen und auf die hiernach ergehende Aufforderung ist der 
Vorbereitungsdienst spätestens nach einer Woche anzutreten. 
3. Die Vorbereitungszeit beginnt mit dem Tag des Dienstantritts Die einzelnen 
Abschnitte der Vorbereitungszeit (Absatz 1) können verlängert werden, wenn es zur genügenden 
Ausbildung des Praktikanten erforderlich erscheint. 
§ 5. 
1. Weist ein Ingenieurpraktikant durch Zeugnisse nach, daß er schon vor dem Bestehen 
der Diplomprüfung bei einer Staatsbaubehörde oder bei einem nicht staatlichen Bauwesen 
(städtischer Tiefbau, Privateisenbahn, größere Bauunternehmung, Brückenbauanstalt u. dergl.) 
ununterbrochen mindestens acht Wochen lang mit gutem Erfolg hinsichtlich seiner praktischen 
Ausbildung beschäftigt gewesen ist, so kann ihm diese Tätigkeit auf die Zeit des praktischen 
Vorbereitungsdienstes, jedoch im ganzen nur bis zu drei Monaten aufgerechnet werden. 
26.
	        
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