Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

VI. 131 
Bekanntmachung. 
D russische Staatsangehörige 
ist am 10 in 
gestorben. Im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 und J4 der Kon- 
vention über die Regulierung von Hinterlassenschaften zwischen dem Deutschen Reiche und 
12. November 
31. Oktober 
des Nachlasses sowie die Erben aufgefordert, ihre Ansprüche an den Nachlaß des Verstorbenen 
bei dem unterzeichneten Notariat alsbald anzumelden. 
Rußland vom 1874 (Reichsgesetzblatt 1875 Seite 136) werden die Gläubiger 
, den ien 19 
Großherzogliches Notariat. 
Formular 14 
zu Rechtspolizeiordnung 8 158 h.
	        
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