Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

198 XVII. 
in den monatlichen Verzeichnissen der Kosten auswärtiger Geschäfte bei der zur Zahlungs- 
anweisung zuständigen Stelle anzufordern. 
6. Die den Rechtspraktikanten auf Grund der Vorschriften in Ziffer 4 und 5 angewiesenen 
Beträge bleiben der Staatskasse endgültig zur Last. 
7. Die vorstehende Kostenbehandlung hat auch einzutreten, wenn bei einem auswärtigen 
Geschäfte die Mitwirkung eines Aktuars oder Kanzleibeamten überhaupt nicht erforderlich war. 
15. 
Aumeldungen 1. Die Anmeldungen zur zweiten juristischen Prüfung sind rechtzeitig (§ 12 der landes- 
hlen“ herrlichen Verordnung) durch Vermittelung der beschäftigenden Stelle dem Justizministerium 
vorzulegen. 
2. Das Verzeichnis der Behörden, bei welchen der sich Meldende beschäftigt war, und 
das Verzeichnis der im Laufe der Praxis selbständig gefertigten größeren Arbeiten sind dem 
Gesuche als Anlagen beizufügen. 
3. Aus dem Verzeichnis der Arbeiten muß das Gebiet der einzelnen Arbeit (Zivilrecht 
einschließlich Zivilprozeß, Strafrecht einschließlich Strafprozeß, öffentliches Verwaltungs-] Recht), 
ihre Form (Klage, Schriftsatz des Klägers beziehungsweise Beklagten, Beschluß, Urteil, Beschwerde, 
Berufungs-, Revisionsbegründung, Referat, Nachlaßauseinandersetzung, Rechtsgutachten 2c.) und 
der Zeitpunkt ihrer Fertigung ersichtlich sein. 
4 Die Akten, in denen die Arbeiten sich befinden, sind so genau (Betreff, Behörde) zu 
bezeichnen, daß sie ohne Weiterungen erhoben werden können. 
§ 16. 
Austiilts- 1. Von der Beendigung der Beschäftigung eines Rechtspraktikanten bei einer Stelle hat 
nnsssgenm) die lehztere unter Angabe des Austrittstags alsbald dem Justizministerium Anzeige zu erstatten. 
Die Verwaltungsbehörden haben gleiche Anzeige auch dem Ministerium des Innern 
vorzulegen. 
2. Der Austrittsanzeige nach Ziffer 1 ist ein pflichtmäßiges, eingehendes Zeugnis über 
die Befähigung für den praktischen Dienst, die Art der Beschäftigung, den Fleiß, die 
Leistungen sowie das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Praktikanten 
beizufügen. 
Allgemeine Ausdrücke, welche eine genügende Grundlage zur Beurteilung des Fleißes, 
der Leistungen und der Verwendbarkeit nicht gewähren können, sind hierbei zu vermeiden. 
Die Vorlage eines Dienstzeugnisses unterbleibt, soweit der Rechtspraktikant den einzigen 
Richter eines Amtsgerichts, einen Notar oder den Vorstand eines Bezirksamtes vertreten hat. 
3. Die Vorlagen der Verwaltungsbehörden an das Ministerium des Innern nach 
Ziffer 1 und 2 haben durch Vermittelung des Landeskommissärs zu erfolgen, welcher geeigneten- 
falls seine Bemerkungen beizufügen hat. 
4. Die Dienstzeugnisse sollen nicht zur Kenntnis des Kanzleipersonals gebracht, sondern 
tunlichst in Urschrift dem Ministerium vorgelegt werden; zu den Dienstakten des Rechts- 
praktikanten hat der Dienstvorstand einen entsprechenden Auszug zu machen.
	        
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