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in den monatlichen Verzeichnissen der Kosten auswärtiger Geschäfte bei der zur Zahlungs-
anweisung zuständigen Stelle anzufordern.
6. Die den Rechtspraktikanten auf Grund der Vorschriften in Ziffer 4 und 5 angewiesenen
Beträge bleiben der Staatskasse endgültig zur Last.
7. Die vorstehende Kostenbehandlung hat auch einzutreten, wenn bei einem auswärtigen
Geschäfte die Mitwirkung eines Aktuars oder Kanzleibeamten überhaupt nicht erforderlich war.
15.
Aumeldungen 1. Die Anmeldungen zur zweiten juristischen Prüfung sind rechtzeitig (§ 12 der landes-
hlen“ herrlichen Verordnung) durch Vermittelung der beschäftigenden Stelle dem Justizministerium
vorzulegen.
2. Das Verzeichnis der Behörden, bei welchen der sich Meldende beschäftigt war, und
das Verzeichnis der im Laufe der Praxis selbständig gefertigten größeren Arbeiten sind dem
Gesuche als Anlagen beizufügen.
3. Aus dem Verzeichnis der Arbeiten muß das Gebiet der einzelnen Arbeit (Zivilrecht
einschließlich Zivilprozeß, Strafrecht einschließlich Strafprozeß, öffentliches Verwaltungs-] Recht),
ihre Form (Klage, Schriftsatz des Klägers beziehungsweise Beklagten, Beschluß, Urteil, Beschwerde,
Berufungs-, Revisionsbegründung, Referat, Nachlaßauseinandersetzung, Rechtsgutachten 2c.) und
der Zeitpunkt ihrer Fertigung ersichtlich sein.
4 Die Akten, in denen die Arbeiten sich befinden, sind so genau (Betreff, Behörde) zu
bezeichnen, daß sie ohne Weiterungen erhoben werden können.
§ 16.
Austiilts- 1. Von der Beendigung der Beschäftigung eines Rechtspraktikanten bei einer Stelle hat
nnsssgenm) die lehztere unter Angabe des Austrittstags alsbald dem Justizministerium Anzeige zu erstatten.
Die Verwaltungsbehörden haben gleiche Anzeige auch dem Ministerium des Innern
vorzulegen.
2. Der Austrittsanzeige nach Ziffer 1 ist ein pflichtmäßiges, eingehendes Zeugnis über
die Befähigung für den praktischen Dienst, die Art der Beschäftigung, den Fleiß, die
Leistungen sowie das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Praktikanten
beizufügen.
Allgemeine Ausdrücke, welche eine genügende Grundlage zur Beurteilung des Fleißes,
der Leistungen und der Verwendbarkeit nicht gewähren können, sind hierbei zu vermeiden.
Die Vorlage eines Dienstzeugnisses unterbleibt, soweit der Rechtspraktikant den einzigen
Richter eines Amtsgerichts, einen Notar oder den Vorstand eines Bezirksamtes vertreten hat.
3. Die Vorlagen der Verwaltungsbehörden an das Ministerium des Innern nach
Ziffer 1 und 2 haben durch Vermittelung des Landeskommissärs zu erfolgen, welcher geeigneten-
falls seine Bemerkungen beizufügen hat.
4. Die Dienstzeugnisse sollen nicht zur Kenntnis des Kanzleipersonals gebracht, sondern
tunlichst in Urschrift dem Ministerium vorgelegt werden; zu den Dienstakten des Rechts-
praktikanten hat der Dienstvorstand einen entsprechenden Auszug zu machen.