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8 37.
(1) Die Baustoffe müssen diejenigen Eigenschaften haben, welche eine feste und sichere Bau-
ausführung ermöglichen und die Gesundheit nicht gefährden. Soweit die Sicherheit der Bauten
es bedingt, hat das Bezirksamt die Befugnis, mangelhafte Banstoffe auszuschließen, unsichere
Konstruktionen zu untersagen, die Fortführung des Baues zu verbieten und bereits Aus-
geführtes zu beseitigen.
(2) Arbeiten mit Baustoffen, die durch Gefrieren Not leiden, dürfen bei Frostwetter nur
mit besonderer Genehmigung des Bezirksamts und nach dessen Anweisungen ausgeführt werden.
Bei Frostwetter ist das frisch erstellte offen liegende Mauerwerk durch Abdeckung genügend
gegen Frost zu schützen.
8 38
Jeder Bau muß, soweit er nicht durch gemeinschaftliche Manern mit anderen verbunden
ist, von Grund aus in der Weise hergestellt sein, daß er unabhängig von jedem nachbarlichen
Eigentum für sich bestehen kann. Dies gilt insbesondere auch von Gewölben und anderen
einen Druck (Schub) nach der Seite ausübenden Bauteilen.
§ 39.
Bei Ausführung von Bauten in der Nähe vorhandener Gebäude oder Straßen hat der
Bauherr auf seine Kosten die im Interesse der Nachbarn und des Straßenkörpers erforderlichen
Herstellungen (Untermauerung der Nachbarfundamente, Herstellung von Stützmauern, Absteifung
der Nachbargebäude u. s. f.) zu bewerkstelligen.
8 40.
(1) Als Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen gelten alle Wohn= und Arbeits-
räume einschließlich der Küchen; unter Wohnräumen sind auch Schlafräume zu verstehen.
(2) Als Räume zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen sind in der Regel zu
betrachten: Badezimmer, Aborte, Vorplätze, Gänge, Treppenräume, Speisekammern, Magazine,
Waschküchen und Bügelzimmer für Haushaltungszwecke und dergleichen.
g 41.
(1) An Wohngebäuden müssen, soweit die örtlichen Bauordnungen nicht weitergehende
Vorschriften enthalten, von der Fundamentsohle an bis auf eine Höhe von wenigstens 45 cm
über dem höchsten Punkt des angrenzenden Geländes die Umfassungsmauern aus besonders
widerstandssähigen und wetterbeständigen Baustoffen hergestellt werden; dieselben sind nötigen-
falls gegen aufsteigende oder eindringende Feuchtigkeit zu isolieren. Wo besondere Verhältnisse
(6. B. Rücksicht auf Fluthöhe, Grundwasserstand und dergleichen) es erforderlich erscheinen lassen,
sind weitergehende Vorkehrungen zu treffen.
(2) Wohnungen und Arbeitsräume, die nicht unterkellert sind, müssen auch am Fußboden
nach näherer Anordnung des Bezirksamts durch zweckentsprechende Vorkehrungen gegen ein-
dringende oder aufsteigende Feuchtigkeit geschützt werden.