Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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Zeit der Voranschlagsaufstellung. 
. Feststellung der 
XVIII. 
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Inhaltsübersicht. 
A. Vorauschlagsanweisung. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Voranschlagsperiode. 
Feststellung der dem Stenerausschlag zugrunde zu 
legenden Stenerwerte und Steneranschlägc. 
Venachrichligung des Stenerkommissärs von der Notwen- 
digkeit, Ortskirchensteuer zu erheben. 
Ermittelung der Kirchenstenerpflichtigen. 
Anlage der Ortskirchensteuerregister und Fer- 
tigung der Darstellung. Grundlagen. 
Gestalt der Ortskirchensteuerregister. 
zunehmende Pflichtige. 
Einzutragende Steuerwerte und Steueranschläge. 
Darstellung der Stenerwerte und Steneranschläge. 
Insbesondere auf- 
Ubersendung der Ortskirchenstenerregister mit der Darstellung 
(in doppeller Fertigung) an den Kirchengemeinderat. 
Nachprüfung der Register durch den Kirchengemeinderat. 
III. Aufstellung des Ortslirchensteucrvoranschlags. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
Vorauschlags. 
Vorbemerkungen. 
2. Erster Abschnitt des Kircheustenervor= 
auschlags. 
a. Zm allgemeinen. 
Veziehungen zu den kirchlichen Ortsfonds. 
Art und Umsang der in den Voranschlag aufzunehmenden 
Einnahmen und Ausgaben im allgemeinen. 
in den Voranschlag aufzunehmenden 
größeren Bauausgaben. 
reste aus der Vorperiode 
a. der Ortsfonds, 
6. der Kirchensteuerkasse. 
b. Am besonderen. 
. Erfordernisse. 
n Verfügbare Deckungsmillel. 
3. Zweiter Abschnitt des Kirchenstenervor- 
auschlags. 
Steuerbedarf. 
Stenerausschlag. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 
Hauptabschnitte des 1D 
4. Behandlung der Kassenvorräte, Rückstände und Ausgabe, 
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27. 
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Offentliche Auflage des Voranschlags. 
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IV. Abschluß und Genehmigung des Kirchensteuer- 
voranschlags. 
Erteilung von 
Voranschlagsabschriften. 
Feststellung des Voranschlags durch die Kirchen- 
gemeindeversammlung. Besondere Beschlußfassungen gemäß 
Artikel 27 des Gesetzes. Benachrichtigung der Höchststeuer- 
pflichtigen und dergleichen über bevorstehende Beschluß- 
fassungen bezüglich des Kirchensteuervoranschlags und der 
Ausführung kirchlicher Banien. 
Vorlage des Voranschlags 
er an den Oberkirchenrat, 
6. an das Bezirksamt. 
Prüfung des Voranschlags durch dieses. 
Erteilung und Eröffnung der Staatsgenehmigung 
zum Voranschlag. Rekurs gegen den die Staatsgenehmigung 
versagenden oder nur mit Beschräukung erteilenden Beschluß 
des Bezirksrats. Staatsgenehmigung und Rekurs bezüglich 
besonderer Beschlußfassungen der Kirchengemeindeversamm 
lung. 
23. Vornahme von Anderungen im Voranschlag. 
V. Vollzug des Kirchensteuervoranschlags. 
. Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten. 
a. Allgemeine Bestimmungen. 
Insbesondere Vorlage der Register zur Steneransrechnung. 
L. Besondere Bestimmungen. 
Abschluß der Register. Vereinigung mehrerer Register. 
Ausstellung, Ausrechnung und Nachprüfung der weiteren 
Register bei mehrjähriger Voranschlagsperiode. 
Ortskirchensteuer von neu zugehenden 
Pflichtigen (Kirchensteuerzugänge). Vor-- 
aussetzungen der Feststellung. Ausstellung der Zugangs- 
verzeichnisse und Übermittelung dieser an den Kirchen- 
gemeinderat. Nachprüfung der Bekenntnisangaben und 
Ausfolgung der Verzeichnisse an den Erheber. 
4l., Nachträge und Abgänge an Ortskirchen-= 
steuer. Voraussetzungen der Feststellung. 
. Aufstellung der Nachtrags- und Abgangsverzeichnisse und 
Ülbermittelung dieser an den Kirchengemeinderat. Nach- 
prüfung der Bekenntuisangaben und Ausfolgung der 
Verzeichnisse an den Erheber. 
32. Vorlage von Jahreszusammenstellungen über die festge- 
stellten Zugänge, Nachträge und Abgänge an den Ober- 
kirchenrat. 
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