Nr. XIX. 199
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 30. Mai 1908.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Wasserwirtschaftsrat betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Krankenversicherung der im Betriebe des staatlichen
Porphyrwerks Dossenheim beschäftigten Personen betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 14. Mai 1908.)
Den Wasserwirtschaftsrat betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern haben Wir beschlossen und ver-
ordnen was folgt:
81.
Zur Beratung des Ministeriums des Innern in Angelegenheiten, welche den Ausbau der
bestehenden und die Anlage neuer Wasserstraßen sowie die wirtschaftliche Ausnützung der
öffentlichen und nicht öffentlichen Gewässer betreffen, wird ein Wasserwirtschaftsrat errichtet.
Derselbe besteht
1. aus den von den zuständigen Ministerien bezeichneten Mitgliedern der Oberdirektion
des Wasser= und Straßenbaues, der Generaldirektion der Staatseisenbahnen und der
Forst= und Domänendirektion,
. aus den von dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts berufenen
Mitgliedern aus der Zahl der Lehrer der Volkswirtschaftslehre an den drei Hoch-
schulen sowie des Wasserbaues, der Wasserkraftanlagen und der Elektrotechnik an der
Technischen Hochschule,
3. aus vier von den Handelskammern und je zwei von den Handwerkskammern und der
Landwirtschaftskammer zu wählenden Mitgliedern,
4. aus je einem von den Städten der Städteordnung und dem Verband der mittleren
Städte und zwei von den Kreisausschüssen des Landes gewählten Vertretern,
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 34
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