Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

200 XIX. 
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. aus je einem von den Fischereivereinen gewählten und von dem Ministerium aus den 
Fischereisachverständigen ernannten Mitglied, 
6. aus je einem von dem Ministerium des Innern aus dem Kreise der Groß= und 
Kleinschiffahrttreibenden ernannten Mitglied, 
7. aus den weiteren vom Ministerium des Innern in der Zahl von höchstens sechs 
ernaunten Mitgliedern. 
§ 2. 
Der Wasserwirtschaftsrat hat die Aufgabe, in den obenbezeichneten Angelegenheiten, soweit 
ihnen eine allgemeine Bedeutung zukommt, beratend mitzuwirken, insbesondere vor gesetzlicher 
oder behördlicher Regelung solcher Angelegenheiten ein Gutachten abzugeben, sowie Mitteilungen, 
Wünsche und Anregungen zur Kenntnis des Ministeriums zu bringen. 
§ 3. 
Der Wasserwirtschaftsrat wird nach Bedarf durch das Ministerium des Innern einberufen. 
84. 
Der Vorsitzende des Wasserwirtschaftsrats ist, sofern der Präsident des Ministeriums des 
Innern nicht selbst den Vorsitz übernimmt, der Direktor des Wasser= und Straßenbaues, oder 
im Falle seiner Behinderung, ein von dem genannten Ministerium ernannter Stellvertreter. 
Zu den Sitzungen des Wasserwirtschaftsrats werden diejenigen Näte des Ministeriums 
des Innern und der andern Ministerien zugezogen, deren MWteiligung für zweckmäßig 
erachtet wird. 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, behufs Beratung einzelner Fragen zu 
den Sitzungen des Wasserwirtschaftsrats auch weitere Beamte und Sachverständige beizuziehen, 
die nicht Mitglieder des Wasserwirtschaftsrats sind. 
85. 
Die Einladung zu den Sitzungen des Wasserwirtschaftsrats wird den Mitgliedern nebst 
der Tagesordnung der zur Beratung zu stellenden Gegenstände in der Regel zwei Wochen 
vor dem Tage der Sitzung mitgeteilt. 
Mitglieder des Wasserwirtschaftsrats, welche einen Gegenstand auf die Tagesordnung der 
Sitzung bringen wollen, haben diesen spätestens eine Woche vorher beim Ministerium des 
Innern anzumelden. 
Über die Sitzung wird eine Niederschrist aufgenommen, aus welcher der Gang der Ver 
handlungen und die gutachtliche Außerung des Wasserwirtschaftsrats, eintretendenfalls aud, 
die Anschauungen der Minderheit zu ersehen sind. 
Jedes Mitglied des Wasserwirtschaftsrats ist berechtigt, seine Ansichten schriftlich zu 
Protokoll zu geben.
	        
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