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. aus je einem von den Fischereivereinen gewählten und von dem Ministerium aus den
Fischereisachverständigen ernannten Mitglied,
6. aus je einem von dem Ministerium des Innern aus dem Kreise der Groß= und
Kleinschiffahrttreibenden ernannten Mitglied,
7. aus den weiteren vom Ministerium des Innern in der Zahl von höchstens sechs
ernaunten Mitgliedern.
§ 2.
Der Wasserwirtschaftsrat hat die Aufgabe, in den obenbezeichneten Angelegenheiten, soweit
ihnen eine allgemeine Bedeutung zukommt, beratend mitzuwirken, insbesondere vor gesetzlicher
oder behördlicher Regelung solcher Angelegenheiten ein Gutachten abzugeben, sowie Mitteilungen,
Wünsche und Anregungen zur Kenntnis des Ministeriums zu bringen.
§ 3.
Der Wasserwirtschaftsrat wird nach Bedarf durch das Ministerium des Innern einberufen.
84.
Der Vorsitzende des Wasserwirtschaftsrats ist, sofern der Präsident des Ministeriums des
Innern nicht selbst den Vorsitz übernimmt, der Direktor des Wasser= und Straßenbaues, oder
im Falle seiner Behinderung, ein von dem genannten Ministerium ernannter Stellvertreter.
Zu den Sitzungen des Wasserwirtschaftsrats werden diejenigen Näte des Ministeriums
des Innern und der andern Ministerien zugezogen, deren MWteiligung für zweckmäßig
erachtet wird.
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, behufs Beratung einzelner Fragen zu
den Sitzungen des Wasserwirtschaftsrats auch weitere Beamte und Sachverständige beizuziehen,
die nicht Mitglieder des Wasserwirtschaftsrats sind.
85.
Die Einladung zu den Sitzungen des Wasserwirtschaftsrats wird den Mitgliedern nebst
der Tagesordnung der zur Beratung zu stellenden Gegenstände in der Regel zwei Wochen
vor dem Tage der Sitzung mitgeteilt.
Mitglieder des Wasserwirtschaftsrats, welche einen Gegenstand auf die Tagesordnung der
Sitzung bringen wollen, haben diesen spätestens eine Woche vorher beim Ministerium des
Innern anzumelden.
Über die Sitzung wird eine Niederschrist aufgenommen, aus welcher der Gang der Ver
handlungen und die gutachtliche Außerung des Wasserwirtschaftsrats, eintretendenfalls aud,
die Anschauungen der Minderheit zu ersehen sind.
Jedes Mitglied des Wasserwirtschaftsrats ist berechtigt, seine Ansichten schriftlich zu
Protokoll zu geben.