Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XIX. 201 
§ 6 
Die Mitglieder des Wasserwirtschaftsrats üben ihre Obliegenheiten als Ehrenamt aus, 
doch erhalten diejenigen, welche nicht am Versammlungsorte wohnen, außer Vergütung der 
Reisekosten eine Tagesgebühr von 12 46 für den Tag. 
87. 
Das Ministerium des Innern wird, soweit erforderlich, im Benehmen mit den übrigen 
Ministerien mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 14. Mai 1908. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Bekanntmachung. 
(Vom 14. Mai 1908.) 
Die Krankenversicherung der im Betriebe des staatlichen Porphyrwerks Dossenheim beschäftigten 
Personen betreffend. 
Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883/ 25. Mai 
1903 sowie der §§ 4 Ziffer 2b und 5 Ziffer 2 der Vollzugsverordnung hierzu vom 3. Sep- 
tember 1892 14. August 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903 Seite 157) wird 
bestimmt, daß bei der Betriebskrankenkasse, welche für die im Betriebe des staatlichen Porphyr= 
werks Dossenheim beschäftigten Personen errichtet wird, die Befugnisse und Obliegenheiten der 
Aufsichtsbehörde und der höheren Verwaltungsbehörde von der Großherzoglichen Oberdirektion 
des Wasser= und Straßenbaues wahrzunehmen sind. 
Karlsruhe, den 14. Mai 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
E. Muser. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.