Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Nr. XXI. 207 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. Juni 1908 
Juhalt. 
Verordnungen! des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten: Bahnpolizeiliche Vorschriften für den Betrieb der Lokal, und Nebenbahnen betreffend; des Mini- 
steriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Schulhausbaulichkeiten betressend; des Ministeriums 
des Innern: das Hilsfspersonal im Gesundheitswesen betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 11. Juni 1908.) 
Bahnpolizeiliche Vorschriften für den Betrieb der Lokal= und Nebenbahnen betreffend. 
Unsere Verordnung vom 28. März 1894, bahnpolizeiliche Vorschriften für den Betrieb 
der Lokal= und Nebenbahnen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XVI), wird im 
Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium des Innern mit sofortiger Wirkung auf- 
gehoben. 
Karlsruhe, den 11. Juni 1908. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrag: 
Schulz. 
Junghans. 
Verordnung. 
(Vom l. Juni 1908.) 
Die Schulhausbaulichkeiten betreffend. 
§2 der diesseitigen Verordnung vom 14. November 1898 erhält folgenden Zusatz: 
5. Die Türen der Schulzimmer und der zu ihnen führenden Gänge müssen so ange- 
schlagen sein, daß sie nach außen aufgehen. 
Karlsruhe, den 1. Juni 1908. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. Erb 
rb. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 36
	        
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