Nr. XXI. 207
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 13. Juni 1908
Juhalt.
Verordnungen! des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angelegenheiten: Bahnpolizeiliche Vorschriften für den Betrieb der Lokal, und Nebenbahnen betreffend; des Mini-
steriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Schulhausbaulichkeiten betressend; des Ministeriums
des Innern: das Hilsfspersonal im Gesundheitswesen betreffend.
Verordnung.
(Vom 11. Juni 1908.)
Bahnpolizeiliche Vorschriften für den Betrieb der Lokal= und Nebenbahnen betreffend.
Unsere Verordnung vom 28. März 1894, bahnpolizeiliche Vorschriften für den Betrieb
der Lokal= und Nebenbahnen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XVI), wird im
Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium des Innern mit sofortiger Wirkung auf-
gehoben.
Karlsruhe, den 11. Juni 1908.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrag:
Schulz.
Junghans.
Verordnung.
(Vom l. Juni 1908.)
Die Schulhausbaulichkeiten betreffend.
§2 der diesseitigen Verordnung vom 14. November 1898 erhält folgenden Zusatz:
5. Die Türen der Schulzimmer und der zu ihnen führenden Gänge müssen so ange-
schlagen sein, daß sie nach außen aufgehen.
Karlsruhe, den 1. Juni 1908.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Erb
rb.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 36