Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

210 XXI. 
84. 
Krankenschwestern sollen mit Kleinkinderschulschwestern regelmäßig nicht in demselben 
Zimmer zusammenwohnen und schlafen. 
Bei Neubauten sollen die Krankenschwestern besondere Wohn- und Schlafräume, sowie, 
wenn tunlich, auch einen besonderen Eingang erhalten, so daß sie nicht mit den Kleinkinder- 
schulschwestern und — für den Fall, daß die Kleinkinderschule sich im nämlichen Hause 
befindet — auch nicht mit den Kindern der Kleinkinderschule in Berührung kommen. 
Wenn ausnahmsweise von einer Trennung der Wohn= und Schlafräume der Kranken- 
schwestern und der Kinderschulschwestern abgesehen werden muß, so hat die Krankenschwester, 
sobald sie die Pflege bei einer für Kinder besonders ansteckenden Krankheit, wie Scharlach, 
Diphtherie und Krupp übernommen hat, hiervon der Ortspolizeibehörde behufs Anordnung 
der Schließung der Kleinkinderschule Anzeige zu erstatten. 
Kleinkinderschulschwestern dürfen, solange nicht die Kleinkinderschule geschlossen ist, die 
Krankenpflege nicht ausüben. Sie müssen, wenn sie sich an der Pflege austeckender Krank- 
heiten beteiligt haben, vor Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit an der Kinderschule nach Maßgabe 
der vom Bezirksarzt im Einzelfalle zu treffenden Anordnungen ihre Person und ihre Kleidung 
einer Desinfektion unterziehen. 
85. 
In den Geschäftsräumen der Heilgehilfen muß ausreichende Waschgelegenheit vorhanden 
sein und stets die größte Sauberkeit herrschen; auch dürfen die Räume nicht als Schlafzimmer 
benützt werden. Die in diesen Räumen vorhandenen Verbandstoffe sind vor jeder Verun- 
reinigung zu schützen und geschützt aufzubewahren, die Instrumente nach jeder Benützung 
gehörig zu reinigen und vor dem Gebrauch auszukochen oder auf andere Weise gehörig zu 
desinfizieren. 
Für die Aufnahme der zur unmittelbaren Benützung bestimmten Verbandstoffe und 
Instrumente sind reine ausschließlich diesen Zwecken dienende Teller und Schalen vorrätig zu 
halten, die vor jeder Benützung mit kochendem Wasser oder mit desinfizierender Flüssigkeit 
abzuspülen sind. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 werden vom Bezirksamt 
auf Grund des § 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1906 mit Ordnungsstrafen 
bis zu 200 4 bestraft. 
Karlsruhe, den 2. Juni 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. Meericke. 
  
Druck und Verlag von Malfch Vogel in Karlsruhe.
	        
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