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84.
Krankenschwestern sollen mit Kleinkinderschulschwestern regelmäßig nicht in demselben
Zimmer zusammenwohnen und schlafen.
Bei Neubauten sollen die Krankenschwestern besondere Wohn- und Schlafräume, sowie,
wenn tunlich, auch einen besonderen Eingang erhalten, so daß sie nicht mit den Kleinkinder-
schulschwestern und — für den Fall, daß die Kleinkinderschule sich im nämlichen Hause
befindet — auch nicht mit den Kindern der Kleinkinderschule in Berührung kommen.
Wenn ausnahmsweise von einer Trennung der Wohn= und Schlafräume der Kranken-
schwestern und der Kinderschulschwestern abgesehen werden muß, so hat die Krankenschwester,
sobald sie die Pflege bei einer für Kinder besonders ansteckenden Krankheit, wie Scharlach,
Diphtherie und Krupp übernommen hat, hiervon der Ortspolizeibehörde behufs Anordnung
der Schließung der Kleinkinderschule Anzeige zu erstatten.
Kleinkinderschulschwestern dürfen, solange nicht die Kleinkinderschule geschlossen ist, die
Krankenpflege nicht ausüben. Sie müssen, wenn sie sich an der Pflege austeckender Krank-
heiten beteiligt haben, vor Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit an der Kinderschule nach Maßgabe
der vom Bezirksarzt im Einzelfalle zu treffenden Anordnungen ihre Person und ihre Kleidung
einer Desinfektion unterziehen.
85.
In den Geschäftsräumen der Heilgehilfen muß ausreichende Waschgelegenheit vorhanden
sein und stets die größte Sauberkeit herrschen; auch dürfen die Räume nicht als Schlafzimmer
benützt werden. Die in diesen Räumen vorhandenen Verbandstoffe sind vor jeder Verun-
reinigung zu schützen und geschützt aufzubewahren, die Instrumente nach jeder Benützung
gehörig zu reinigen und vor dem Gebrauch auszukochen oder auf andere Weise gehörig zu
desinfizieren.
Für die Aufnahme der zur unmittelbaren Benützung bestimmten Verbandstoffe und
Instrumente sind reine ausschließlich diesen Zwecken dienende Teller und Schalen vorrätig zu
halten, die vor jeder Benützung mit kochendem Wasser oder mit desinfizierender Flüssigkeit
abzuspülen sind.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 werden vom Bezirksamt
auf Grund des § 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1906 mit Ordnungsstrafen
bis zu 200 4 bestraft.
Karlsruhe, den 2. Juni 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Meericke.
Druck und Verlag von Malfch Vogel in Karlsruhe.