Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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von Regiekassenbeiträgen gedeckt, welche mit Genehmigung sowohl der oberen Kirchenbehörde 
als des Kultusministeriums vom Oberstiftungsrat festgesetzt werden. 
Dritter Teil. 
Schlußbestimmungen. 
§ 67. 
1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Kirchensteuerjahr 1908 an die Stelle der —“ie 
Verordnung vom 23. Januar 1899 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 9). So lange Vereiung. 
indessen noch die Rechnungsinstruktion für die katholisch-kirchlichen Ortsstiftungen vom 29. August 
1863 in Kraft steht, ist der Aufstellung des Kirchensteuervoranschlags samt zugehörigen Fonds- 
voranschlägen (58 7 und 18) sowie der Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Kirchen 
gemeinden (§§ 49 und 56) die durch genannte Instruktion vorgeschriebene Rubrikenordnung 
zugrunde zu legen. 
2. Die Verordnung vom 16. Dezember 1901, die Ausrechnung der Jahresschuldigkeiten 
an katholischen Kirchenstenern betreffend (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 575), wird, 
soweit sie die örtliche Kirchensteuer betrifft, aufgehoben. 
g 68. 
1. Steuerschuldigkeiten aus Gewerbsteuerkapitalien neu zugehender Pflichtiger sowie Steuer= Ubergaugs- 
nachträge und abgänge aus Steuerkapitalien für die Zeit vor dem 1. Jannar 1908 sind noch bestimmungen. 
nach den bisherigen Vorschriften anzusetzen. 
2. Die auf die bisherigen Vorschriften gegründeten Steuerfestsetzungen derjenigen Kirchen- 
steuervoranschläge, die über den 1. Januar 1908 hinausgehen, verlieren von diesem Zeitpunkt 
au ihre Wirksamkeit. Die erforderlichen neuen Steuerfestsetzungen sind in Nachträgen zu den 
im übrigen weiter bestehenden Kirchensteuervoranschlägen dieser Art vorzunehmen; dabei 
gelten für die Vorbereitung, Festsetzung und Genehmigung des Stenererhebungsbeschlusses die 
gleichen Vorschriften wie für den Voranschlag im ganzen. 
Karlsruhe, den 15. Mai 1908. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. ¾êßr 
utsch.
	        
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