Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

416 XXXI. 
Gesetz. 
(Vom 12. August 1908.) 
Die Anderung des Gesetzes über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staatseinnahmen 
und = Ausgaben (Etatgesetz) betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
81. 
Das Gesetz vom 22. Mai 1882, den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staats- 
einnahmen und -Ausgaben (Etatgesetz) betreffend, in der Fassung vom 24. Juli 1888 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt 1888 Seite 518) wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Im Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 ist innerhalb der Klammer das Wort „Feuerver- 
sicherungsanstalt“ zu ersetzen durch „Gebäudeversicherungsanstalt“". Ebenda sind die Worte 
„die Militärwitwenkasse“ und „die Badanstaltenverwaltung“ zu streichen. 
2. Im Artikel 17 sind im Absatz 3 die Worte „unter Vereinnahmung der Witwen- 
kassenbeiträge“ zu streichen. 
Im letzten Absatz ist das Wort „Paragraphen“ zu ersetzen durch „Artikels“. 
Als neuer (letzter) Absatz ist beizufügen: 
„Anstalten der in § 118 des Elementarunterrichtsgesetzes bezeichneten Art können im 
Einzelfall von dem zuständigen Ministerium mit Zustimmung des Finanzministeriums von 
der Entrichtung der ihnen wegen lbernahme der Versorgungsgehalte auf die Staatskasse 
obliegenden Leistungen an die Beamtenwitwenkasse entbunden werden.“ 
3. Nach dem Artikel 17 sind als neue Artikel einzuschalten: 
Artikel 17a. 
Verwaltung der Beamtenwitwenkasse. 
Die aus Anlaß der gesetzlichen Vorschriften über den Versorgungsgehalt zu vollziehenden 
Einnahmen und Ausgaben der Staatskasse sind von dem Haushalte der allgemeinen Staats- 
verwaltung getrenut zu halten. 
Die hierwegen sich ergebenden Geschäfte besorgt unter der Aufsicht und Leitung des 
Finanzministeriums ein durch landesherrliche Entschließung zu ernennender „Verwaltungsrat 
der Beamtenwitwenkasse“.
	        
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