Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

252  Anhang.  Anlage  Nr.  15.

Anlage  Nr.  15.

Nundverfügung  an  die  Regierungspräsidenten  und  den

Polizeipräsidenten  in  Berlin  vom  31.Oktober  1897,  betreffend

die  Naturalisationsgesuche  früherer  Reichsangehöriger  und

solcher  Reichsausländer,  die  sich  in  einem  anderen  Bundesstaat
  aufgehalten  haben  oder  noch  aufhalten.

(Ml.  i.  V.  S.  214.)

Nach  dem  Bundesratsbeschluß  vom  22.  Januar  1891°)  (Ml.
S.  171)  soll  auf  Naturalisationsgesuche  früherer  Reichsangehöriger  und
solcher  Reichsausländer,  die  sich  in  einem  anderen  Bundesstaat  aufgehalten
  haben  oder  noch  aufhalten,  nicht  eher  Entscheidung  getroffen
werden,  als  bis  Gelegenheit  zur  Außerung  der  Behörden  derjenigen
Bundesstaaten  gegeben  worden  ist,  die  entweder  als  Heimatstaat  des
Antragstellers,  oder  weil  dieser  auf  ihrem  Gebiete  sich  aufgehalten  hat
oder  noch  aufhält,  im  Hinblick  auf  §  1  Nr  1  des  Freizügigkeitsgesetzes
und  §  7  des  Staatsangehörigkeitsgesetzes  ein  Interesse  zur  Sache  haben
(ogl.  Abs.  2  des  Erlasses  vom  17.  Februar  1896,  Ml.  S.  36)“7).

Da  vielfach  Unsicherheit  darüber  bestand,  an  welche  Behörden  die
in  dem  Beschlusse  vom  22.  Januar  1891“)  vorgesehenen  Rückfragen  zu
richten  sind,  hat  der  Bundesrat  unter  dem  2.  Juli  d.  Is.  (§  520  der
Protokolle)  beschlossen,  daß  die  erwähnten  Rückfragen  künftig  an  die  im
§6  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1870***)  über  die  Erwerbung  und
den  Verlust  der  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit  bezeichneten  höheren
Verwaltungsbehörden  gerichtet  werden  sollen.

Ich  ersuche  hiernach  für  die  Folge  zu  verfahren.  Ein  Verzeichnis
der  in  Betracht  kommenden  Behörden  folgt  in  doppelter  Ausfertigung
hier  bei.  )

Berlin,  den  31.  Oktober  1897.

Der  Minister  des  Innern.

gez.  Haase.

*)  Jetzt  inhaltlich  erweitert  in  §  9  d.  Ges.  v.  22.  Juli  1913.
**)  S.  Anlage  Nr.  13a.
***)  Vgl.  jetzt  §§  16,  39  Abs.  2  d.  Ges.  v.  22.  Juli  1913.

)  S.  Anlage  Nr.  17.