Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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2. Der aufbewahrende Beamte hat die Hefte nach Bedarf an die Anweisungsberechtigten 
abzugeben; die Abgabe neuer Hefte soll nur gegen Rückgabe der Anweisungsverzeichnisse der 
inzwischen aufgebrauchten früheren Hefte (vergleiche 8 14b Absatz 4) erfolgen. 
3 Über Bestand und Verbrauch der Hefte ist getrenut für die Gebdührenanweisungen in 
Strafsachen (&A) und in Zinvilsachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (!1) 
eine Nachweisung nach dem angeschlossenen Formular C zu führen. Diese Formulare C Jormaulen. 
werden ebenfalls von der Drucksachenverwaltung des Justizministeriums geliefert. 
4. Die Anweisungsverzeichnisse aufgebrauchter Hefte sind von dem die Hefte aufbewahrenden 
Beamten in Sammelfaszikeln, die für die Formulare A und B getrennt anzulegen sind, auf- 
zubewahren. Bevor die Verzeichnisse zu den Akten genommen werden, ist festzustellen, ob sich 
darauf kein Handzeichen einer zur Anweisung nicht berechtigten Person befindet. 
5. Wenigstens einmal im Vierteljahre ist ein Teil der Anweisungsverzeichnisse an der 
Hand der Akten stichprobeweise daraufhin zu prüfen, ob die angegebenen Anweisungsempfänger 
und Beträge mit den Vermerken in den Akten übereinstimmen. Diese Prüfung ist von dem 
die Hefte aufbewahrenden Registraturbeamten, bei den mit einem Richter besetzten Amts- 
gerichten vom Richter selbst oder unter seiner Aufsicht von einem Kanzleibeamten vorzunehmen 
und ihre Vornahme bei den geprüften Einträgen mit roter Tinte zu vermerken. 
15. 
1. Die Gebührenanweisungen werden dem anwesenden Berechtigten behändigt, dem nicht Behändigung 
anwesenden mittels der Post portofrei zugesandt. zund ü 
2. Die auf die Amtskasse ausgestellten Anweisungen (§ 14 Absatz 3) werden der Amts-- Gebühren- 
kasse von dem Gerichte selbst, unter gleichzeitiger portofreier Benachrichtigung des Berechtigten, aweisungen. 
übermittelt. 
3. Will der Berechtigte den Gebührenanspruch auf einen anderen übertragen, so hat auf 
sein Verlangen der zur Ausstellung der Anweisung berufene Beamte selbst oder der Gerichts- 
schreiber die Übertragung zu beglaubigen. Die Übertragung wird in diesem Falle auf der 
Rückseite der Anweisung mittels der Worte: „Für mich u . . " (Bezeichnung desjenigen, 
auf welchen übertragen wird) unter Beifügung von Ort und Zeit sowie der Unterscheift des 
übertragenden Berechtigten vermerkt und mittels Hinzufügung der Worte: „Zur Beglaubigung“ 
sowie der Unterschrift des Beamten unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubigt. 
15a. 
1. Macht ein Bezugsberechtigter glaubhaft, daß er die Anweisung verloren habe, so kann ersahen bei 
ihm eine zweite Auweisung ausgestellt werden. n7 
2. Ist die ausgestellte Anweisung Doppelschrift einer verloren gegangenen früheren An-tiger Einlösung 
weisung, so ist dies auf der Anweisung und im Anweisungsverzeichnis zu vermerken. Finer Aawed 
3. Ist eine Anweisung deshalb ungültig geworden, weil sie nicht rechtzeitig der Steuer- 
einnehmerei übergeben worden ist, so ist keine Doppelschrift zu erteilen, sondern auf der 
Anweisung lediglich ein Vermerk über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer anzubringen. 
6.