Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XLIV. 575 
8 105. 
Für die Zurückweisung unbegrüundeter oder unzulässiger Anträge werden, soweit nicht etiwas Zurückweisuug 
anderes bestimmt ist, fünf Zehnteile der Gebühr erhoben, welche für die beantragte Tätigkeit von Auträgen. 
zu erheben gewesen wäre, jedoch höchstens 10 4. 
8 106. 
Für die Entscheidung über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden Wieder- 
erhoben: ansehnn in 
a. in den Fällen des § 41 fünf Zehnteile der Gebühr nach Reihe B; .Nn 
b. im übrigen fünf Zehnteile der Gebühr, welche für die beantragte Entscheidung zu 
erheben wäre. 
8 107. 
1. Auf die Entscheidung über die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen finden in allen Vollstreckbare 
Fällen die Vorschriften des deutschen Gerichtskostengesetzes Anwendung. Ausserli- 
gungen u. s. w. 
2. Das Gleiche gilt von der Entscheidung über die Festsetzung der einem Beteiligten von 
einem anderen zu erstattenden Kosten und von der Erteilung von Rechtskraftzeugnissen. 
8 108. 
1. Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz, einschließlich des vorangegangenen Ver= Veschwerde— 
fahrens, wird eine Gebühr nur erhoben, wenn die Beschwerde als unbegründet oder unzulässig iustang. 
verworfen wird oder die Kosten des Verfahrens einem Geguer zur Last fallen. 
2. In allen Fällen des Absatzes 1 ist dieselbe Gebühr zu erheben, welche für die beantragte 
Tätigkeit zu erheben gewesen wäre, und, wenn für die Angelegenheit in erster Instanz Gebühren= 
freiheit besteht, drei Zehnteile der Gebühr der Reihe Au. Die Gebühr beträgt in beiden Fällen 
mindestens 1 4 und höchstens 20 4 
3. Wird eine Beschwerde zurückgenommen, bevor auf dieselbe eine Entscheidung erlassen 
ist, so findet S 104 Anwendung. 
109. 
1. Für einen durch unenutschuldigtes Nichterscheinen eines Beteiligten vereitelten Termin un. 
wird eine von dem Gericht, Notariat oder Grundbuchamt festzusetzende Gebühr, welche emtschndigtes 
mindestens auf 1 J und höchstens auf 20 # zu bemessen ist, erhoben. pchevhhrie 
2. Wird die Erledigung eines Geschäfts durch verspätetes Erscheinen eines Beteiligten kommen. 
erheblich verzögert und wird die Verspätung nicht genügend entschuldigt, so kann eine Gebühr 
von 1 bis 10 erhoben werden. 
3. Diese Gebühren nebst den entstandenen baren Auslagen fallen dem Säumigen zur Last. 
8 110. 
Für Aufsuchung von Urkunden und Akten in der stehenden Registratur und für deren Gebühr 1ur 
Vorlegung zur Einsicht wird, wenn sie nicht zum Zwecke eines anderen Geschäfts geschieht, vom lleneinsicht 
einzelnen Falle, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, eine Gebühr von einer halben Mark erhoben.
	        
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