Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXV. 515 
Weise die zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erforderliche Zustimmung des 
gesetzlichen Vertreters dartun. 
Die Stellenvermittlung für Ammen ist nur zulässig, wenn sich diese über ihren Gesund— 
heitszustand durch das höchstens acht Tage alte Zeugnis eines approbierten Arztes aus- 
weisen können. 
Den Stellenvermittlern ist verboten, in die Dienst- oder Arbeitsbücher, Quittungskarten, 
Zeugnisse oder sonstigen Legitimationspapiere der Stellensuchenden Einträge zu machen. 
Die Stellenvermittler dürfen den ihre Vermittlung in Anspruch nehmenden Personen über die 
persönlichen Verhältnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, über die Art der Stelle sowie 
über die Höhe des Lohnes keine Auskunft geben, von der sie wissen, daß sie den tatsächlichen 
Verhältnissen nicht entspricht. 
Die Stelleuvermittler haben sich jeder Einwirkung auf Arbeitnehmer dahin, daß diese ihre 
Stellung mit einer anderen vertauschen, sowie jeder Einwirkung auf Arbeitgeber wegen Ent- 
lassung von Arbeitnehmern zu enthalten. 
12. 
Die Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des Vertragsabschlusses in das Geschäfts- 
buch Muster & über jede von ihnen bewirkte Vermittlung sowohl dem Arbeitgeber als auch 
dem Arbeitnehmer einen Answeis nach beiliegendem Muster C auszustellen und zu übermitteln. 
Die Ausweise sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die Nummern der ausgestellten 
Ausweise sind in Spalte 12 des Geschäftsbuches Muster A einzutragen. 
Stellenvermittler, welche Stellungen für minderjährige, in Schankräumen tätige weibliche 
Personen sowie für Ammen im Inlande vermitteln, haben dem Bezirksamt ein Verzeichnis 
der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten Stellen mindestens zu Beginn eines 
jeden Kalendervierteljahres regelmäßig vorzulegen. Dem Bezirksamt bleibt überlassen, die 
Vorlage in kürzeren Fristen anzuordnen. 
13. 
Den Stellenvermittlern sowie ihrem Hilfspersonal ist untersagt, ohne nachweisbaren vor- 
herigen besonderen Auftrag außerhalb ihrer Geschäftsräume, insbesondere auf öffentlichen 
Straßen, Wegen, Plätzen oder an andern öffentlichen Orten, mit den Arbeitgebern oder Arbeit- 
nehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebs in unmittelbaren persönlichen Verkehr zu treten. 
Sie dürfen weder Dritten (sogenannten Schleppern) den Auftrag zum unmitttelbaren Heran- 
führen von Arbeitnehmern erteilen noch Arbeitnehmern, die von solchen Personen herangeführt 
werden, eine Stelle vermitteln. 
Die Ausübung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder durch Agenten oder durch In- 
anspruchnahme anderer Stellenvermittler sowie jede Tätigkeit für das Gewerbe eines andern 
Stellenvermittlers ist verboten. Zweiggeschäfte dürfen nicht errichtet werden. 
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