Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. XLV. 728 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. Dezember 1910. 
Inhalt. 
Verordnungent des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Augelegenheiten: den Betrieb der elektrischen Straßenbahn von Schwetzingen nach Ketsch beireffend;: des Mini- 
steriums des Innern: die Anlage und den Betrieb von Sieinbrüchen und Gröäbereien betreffend. 
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblaltes für das Jahr 1911 betressend. 
Berichtigung. 
  
Verordnung. 
(Vom 10. Dezember 1910.) 
Den Betrieb der elektrischen Straßenbahn von Schwetzingen nach Ketsch betreffend. 
Über den Betrieb der demnächst zur Eröffnung gelangenden elektrischen Straßenbahn von 
Schwetzingen nach Ketsch wird verordnet, was folgt: 
81 
Auf die Straßenbahn finden die Bestimmungen der Betriebsordnung für Kleinbahnen 
mit nebenbahnähnlichem Betrieb vom 28. März 1901 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 
Nr. XV vom Jahre 1901) Anwendung. 
8 2. 
Auf Grund von § 18 Ziffer 1 der in § 1 angeführten Ordnung werden nachstehende 
Abweichungen von deren Vorschriften für die gedachte Bahn zugelassen: 
a. Zu § 20. Statt der Anbringung einer von der Stromzuführung unabhängigen, 
helleuchtenden Laterne genügt die Mitführung einer Handsignallaterne, mit der im 
Bedarfsfalle die erforderlichen Signale zu geben sind. 
b. Zu § 33. Für einzeln fahrende Motorwagen wird die Mitführung des den Schluß 
des Zugs kennzeichnenden Siguals erlassen. 
Zu § 46 Absatz J. Hunde dürfen auf der vorderen Plattform der Straßenbahn= 
wagen befördert werden. 
Karlsruhe, den 10. Dezember 1910. 
Ministerium des Großherzoglichen Hanses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
□ 
Junghaus. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1910. 104
	        
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