Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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87. 
Der ordentliche Rechtsweg findet gegen die Heranziehung zu einer gemäß 
Artikel I genehmigten Kirchensteuer nur in den Fällen der 9§ 9 und 10 des 
Oesetes wegen Erweiterung des Rechtswegs vom. 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. 
241) statt. 
Artikel V. 
Wird im Falle des Artikels 27 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die evangelische 
Kirchenverfassung, vom 3. Juni 1876 (Gesetz= Samml. S. 125) die Erhebung 
und Einziehung einer Umlage angeordnet, so finden die Bestimmungen des § 25 
des Kirchengesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchen- 
gemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren 
Provinzen der Monarchie, vom 26. Mai 1905 (Kirchliches Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt S. 31) Anwendung. 
Artikel V.I. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Berliner Stadtsynode 
und die Parochialverbände in größeren Orten und ihre Organe sinngemäß An- 
wendung. 
Artikel VII. 
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt, 
welche die in den Artikeln I und 1V dieses Gesetzes erwähnten Rechte auszu- 
üben haben. 
Die durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Berliner Stadtsynode 
und die Parochialverbände in größeren Orten, vom 18. Mai 1895 (Gesetz-Samnll. 
S. 175) begründete Zuständigkeit des Staatsministeriums bleibt unberührt. 
Artikel VIII. 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen, insbesondere die beiden 
letzten Absätze im Artikel 3 des Gesetzes, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- 
und Synodalordnung, vom 25. Mai 1874 (Gesetz= Samml. S. 147) und im 
Artikel 3 des Gesetzes, betreffend die Kirchengemeindeordnung für die evangelischen 
Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen, vom 1. März 1897 (Gesetz-Samml. 
S. 69) sowie §9 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Berliner Stadtsynode und 
die Parochialverbände in größeren Orten, vom 18. Mai 1895 (Gesetz-Samml. 
S. 175) werden aufgehoben. 
Das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 
18. Juni 1840 (Gesetz= Samml. S. 140) findet auf Kirchensteuern fortan keine 
Aumwendung. 
Artikel IX. 
Die Festsetzung des Zeitpunkts, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, 
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
	        
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