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87.
Der ordentliche Rechtsweg findet gegen die Heranziehung zu einer gemäß
Artikel I genehmigten Kirchensteuer nur in den Fällen der 9§ 9 und 10 des
Oesetes wegen Erweiterung des Rechtswegs vom. 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml.
241) statt.
Artikel V.
Wird im Falle des Artikels 27 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die evangelische
Kirchenverfassung, vom 3. Juni 1876 (Gesetz= Samml. S. 125) die Erhebung
und Einziehung einer Umlage angeordnet, so finden die Bestimmungen des § 25
des Kirchengesetzes, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchen-
gemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren
Provinzen der Monarchie, vom 26. Mai 1905 (Kirchliches Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt S. 31) Anwendung.
Artikel V.I.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Berliner Stadtsynode
und die Parochialverbände in größeren Orten und ihre Organe sinngemäß An-
wendung.
Artikel VII.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt,
welche die in den Artikeln I und 1V dieses Gesetzes erwähnten Rechte auszu-
üben haben.
Die durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Berliner Stadtsynode
und die Parochialverbände in größeren Orten, vom 18. Mai 1895 (Gesetz-Samnll.
S. 175) begründete Zuständigkeit des Staatsministeriums bleibt unberührt.
Artikel VIII.
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen, insbesondere die beiden
letzten Absätze im Artikel 3 des Gesetzes, betreffend die evangelische Kirchengemeinde-
und Synodalordnung, vom 25. Mai 1874 (Gesetz= Samml. S. 147) und im
Artikel 3 des Gesetzes, betreffend die Kirchengemeindeordnung für die evangelischen
Gemeinden in den Hohenzollernschen Landen, vom 1. März 1897 (Gesetz-Samml.
S. 69) sowie §9 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Berliner Stadtsynode und
die Parochialverbände in größeren Orten, vom 18. Mai 1895 (Gesetz-Samml.
S. 175) werden aufgehoben.
Das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom
18. Juni 1840 (Gesetz= Samml. S. 140) findet auf Kirchensteuern fortan keine
Aumwendung.
Artikel IX.
Die Festsetzung des Zeitpunkts, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt,
bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.