II. 61
Das Protokoll über den Beschluß der Gemeindevertretung soll nach den Vorschriften der
Geschäftsordnung abgefaßt sein. Eine Abschrift desselben ist dem dem Bezirksamt vorzulegen-
den Voranschlagsduplikat anzuschließen.
§2V2
erhält folgende Fassung:
Die Voranschläge derjenigen Städte, deren Bürgerausschuß die Voranschlagsgenehmigung
der Staatsbehörde unterstellt hat, sind in Urschrift mit sämtlichen Beilagen und einer Abschrift
dem Bezirksamt spätestens auf 1. März vorzulegen.
In § 24 Absatz 2
kommen die Worte: „der Gemeindeversammlung beziehungsweise“ in Wegfall; sodann erhält
Absatz 6 folgende Fassung:
Die Entschließung des Bezirksrats ist Denjenigen, welche Einwendungen gegen den Vor-
anschlag erhoben haben, gegen Bescheinigung zu eröffnen.
In § 25 Absatz 4
sind die Worte: „30 Tagen"“ durch „2 Wochen“ zu ersetzen; ferner kommt Absatz 6 in Wegfall.
Ferner erhält § 25 folgenden Zusatz:
Die Erhebung der auf Grund des Voranschlags beschlossenen Umlagen wird das Be-
zirksamt in der Regel nur dann beanstanden, wenn die gegen den Voranschlag obwaltenden
Bedenken auf den Umlagefuß von Einfluß sind.
In 8 26
tritt an Stelle der Absätze 3 und 4 folgende Bestimmung:
Den Eintrag der umlagepflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze besorgt der
Steuerkommissär, der sich in zweifelhasten Fällen nach der Bestimmung des Stadtrats richtet.
Die Berechnung der Umlageschuldigkeit erfolgt durch die Gemeindebehörde.
In § 32 Absatz 8
ist das Wort „Bezirksamt“ durch „Stadtrat“ zu ersetzen.
kommen die Absätze 3 und 4 in Wegfall.
Ferner werden die Ausdrücke „Bürgermeister", „Gemeinderat“, „Gemeinderechner“
„Gemeindeversammlung“, „Zustimmung der Gemeinde“ ersetzt durch die Bezeichnungen „Ober-
bürgermeister", „Stadtrat“, „Stadtrechner", „Bürgerausschuß", „Zustimmung des Bürger-
ausschusses“. An Stelle der Bezugnahme auf die Gemeindeordnung ist (mit Ausnahme des
§ 2 Absatz 2) auf die entsprechenden Paragraphen der Städteordnung zn verweisen.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911.