Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

II. 61 
Das Protokoll über den Beschluß der Gemeindevertretung soll nach den Vorschriften der 
Geschäftsordnung abgefaßt sein. Eine Abschrift desselben ist dem dem Bezirksamt vorzulegen- 
den Voranschlagsduplikat anzuschließen. 
§2V2 
erhält folgende Fassung: 
Die Voranschläge derjenigen Städte, deren Bürgerausschuß die Voranschlagsgenehmigung 
der Staatsbehörde unterstellt hat, sind in Urschrift mit sämtlichen Beilagen und einer Abschrift 
dem Bezirksamt spätestens auf 1. März vorzulegen. 
In § 24 Absatz 2 
kommen die Worte: „der Gemeindeversammlung beziehungsweise“ in Wegfall; sodann erhält 
Absatz 6 folgende Fassung: 
Die Entschließung des Bezirksrats ist Denjenigen, welche Einwendungen gegen den Vor- 
anschlag erhoben haben, gegen Bescheinigung zu eröffnen. 
In § 25 Absatz 4 
sind die Worte: „30 Tagen"“ durch „2 Wochen“ zu ersetzen; ferner kommt Absatz 6 in Wegfall. 
Ferner erhält § 25 folgenden Zusatz: 
Die Erhebung der auf Grund des Voranschlags beschlossenen Umlagen wird das Be- 
zirksamt in der Regel nur dann beanstanden, wenn die gegen den Voranschlag obwaltenden 
Bedenken auf den Umlagefuß von Einfluß sind. 
In 8 26 
tritt an Stelle der Absätze 3 und 4 folgende Bestimmung: 
Den Eintrag der umlagepflichtigen Steuerwerte und Einkommensteuersätze besorgt der 
Steuerkommissär, der sich in zweifelhasten Fällen nach der Bestimmung des Stadtrats richtet. 
Die Berechnung der Umlageschuldigkeit erfolgt durch die Gemeindebehörde. 
In § 32 Absatz 8 
ist das Wort „Bezirksamt“ durch „Stadtrat“ zu ersetzen. 
kommen die Absätze 3 und 4 in Wegfall. 
Ferner werden die Ausdrücke „Bürgermeister", „Gemeinderat“, „Gemeinderechner“ 
„Gemeindeversammlung“, „Zustimmung der Gemeinde“ ersetzt durch die Bezeichnungen „Ober- 
bürgermeister", „Stadtrat“, „Stadtrechner", „Bürgerausschuß", „Zustimmung des Bürger- 
ausschusses“. An Stelle der Bezugnahme auf die Gemeindeordnung ist (mit Ausnahme des 
§ 2 Absatz 2) auf die entsprechenden Paragraphen der Städteordnung zn verweisen. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1911.
	        
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