Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1067

die  Angabe  desselben  wirklich  Grund  habe
oder  nichr,  so  tritt  die  Anwendunz  der  oben
im  C.  83.  gegebenen  Vorschrift  ein.

§.  97.  Wenn  ein  Konfskribirter  innere
Krankheiten  und  Gebrechen  angiebt,  über
deren  Daseyn  und  wirklich  gegründere  Angabe
die  Kommission  mit  voller  Zuverläßigkeit
nicht  entscheiden  kann,  so  muß  dieselbe  den
Konskribirten  dem  Beamten  des  Konskriptions=
  Bezirkes  zuführen  lassen,  damit  dieser
  nunmehr  zur  Begründung  der  Aecht-oder
Unächtheit  der  Angabe  die  nöthigen  Erfahrungen
  und  Zeugnisse  erhole.  Die  Kommission
  indessen,  sowohl  als  auch  der  Konskriptions
  =  Beamte  hat  in  solchen  Fällen  dem
Konskribirten,  welcher  solche  Angaben  macht,
insbesondere  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß,
wenn  sie  unächt  befunden  würden,  er  auf  der
Stelle  nach  Vorschrift  des  8ten  Titels,  Art.
III.  das  Recht  zu  loosen  verliere,  und  unter
  diesenigen  gesezt  werde,  welche  zuerst
marschiren  müssen.

I.  os.  Die  Strase,  daß  der,  welcher
sich  Gebrechen  andichtet,  die)  er  nicht  hat,
nicht  mehr  mitloosen  dürfe,  sondern  ohne
weiters  unter  die,  welche  zuerst  einzureihen
sind,  oben  angesezt  werde,  und  diesenige,
welche  noch  näher  im  achten  Titel  Art.  u  11
bestimmt  ist,  muß  der  Konskriptions-=Beamte
  gleich  Anfangs,  da  zu
dem  Geschäfte  der  Untersuchung  geschritten
  wird,  laut  und  klar  den
versammelten  Konskribirten  bekannt
  machen,  damit  si  sich  selbst  vor
ihrem  Nachtheil  zu  hüten  wissen.  Auch  hat

—..

1068

die  Untersuchnngs-Kommission  hievon  in  den
einzelnen  Fällen  zur  Warnung  der  Konskribirten
  in  dem  Visitations-Zimmer  Gebrauch
zu  machen.

S.  o.  Der  Untersuchungs-Kommission
wird  es  übrigens  nachdrücklichst  verboten,
die  Konskribirten  mit  harten  und  rauhen
Worten  zu  behandeln.  Es,  muß  vielmehr
ihre  Sorge  seyn,  dieselben  da,  wo  sie
Furcht  oder  Scham,  und  dadurch  eine  Zurückhaltung
  entdeckt,  bestens  und  freundlich
zu  belehren,  ihnen  zu  bemerken,  daß  von
dem  Protekoll  rücksichtlich  ihrer  sich  zeigenden
  Gebrechen  kein  anderer  Gebrauch  gemacht
  werde,  als  der,  welchen  nur  die
Nothwendigkeit  gebietet,  daß  sie  also  alles
ohne  Furcht  und  Rückhalt,  nur  keine  Unwahrheiten
  und  Erdichtungen,  angeben  dür
fen.

G.  100.  Es  kommt  zwar  im  Wesentlichen
  alles  auf  die  Sorgfalt,  kluge  Behandlung
  und  Kenntnisse  der  Untersuchungs-Kommission
  an,  um  gegen  die  falschen  Angaben,
  Erdichtungen  und  Uebertreibungen
der  Konskribirten  auf  ihrer  Hur  zu  seyn,
indem  ste  stets  vor  Augen  haben  muß,  daß
die  geringste  Nachsicht  hiebei  schon  den  übrigen
  Militärpflichtigen  nachtheilig  ist.

Durch  vielfältige  Erfahrung  und  Beobachtung
  hat  es  sich  indessen  bestätiget,
daß  einige  Krankheiten  besonders  von  den
Konskribirten  entweder  fälschlich  angegeben,
nachgeahmt,  oder  durch  Mirtel  künstlich  hervorgebracht
  wurden.  Dieselben  sind,  um
darauf  vorzüglich  aufmerksam  zu  seyn,  eben-