1067
die Angabe desselben wirklich Grund habe
oder nichr, so tritt die Anwendunz der oben
im C. 83. gegebenen Vorschrift ein.
§. 97. Wenn ein Konfskribirter innere
Krankheiten und Gebrechen angiebt, über
deren Daseyn und wirklich gegründere Angabe
die Kommission mit voller Zuverläßigkeit
nicht entscheiden kann, so muß dieselbe den
Konskribirten dem Beamten des Konskriptions=
Bezirkes zuführen lassen, damit dieser
nunmehr zur Begründung der Aecht-oder
Unächtheit der Angabe die nöthigen Erfahrungen
und Zeugnisse erhole. Die Kommission
indessen, sowohl als auch der Konskriptions
= Beamte hat in solchen Fällen dem
Konskribirten, welcher solche Angaben macht,
insbesondere ausdrücklich zu bemerken, daß,
wenn sie unächt befunden würden, er auf der
Stelle nach Vorschrift des 8ten Titels, Art.
III. das Recht zu loosen verliere, und unter
diesenigen gesezt werde, welche zuerst
marschiren müssen.
I. os. Die Strase, daß der, welcher
sich Gebrechen andichtet, die) er nicht hat,
nicht mehr mitloosen dürfe, sondern ohne
weiters unter die, welche zuerst einzureihen
sind, oben angesezt werde, und diesenige,
welche noch näher im achten Titel Art. u 11
bestimmt ist, muß der Konskriptions-=Beamte
gleich Anfangs, da zu
dem Geschäfte der Untersuchung geschritten
wird, laut und klar den
versammelten Konskribirten bekannt
machen, damit si sich selbst vor
ihrem Nachtheil zu hüten wissen. Auch hat
—..
1068
die Untersuchnngs-Kommission hievon in den
einzelnen Fällen zur Warnung der Konskribirten
in dem Visitations-Zimmer Gebrauch
zu machen.
S. o. Der Untersuchungs-Kommission
wird es übrigens nachdrücklichst verboten,
die Konskribirten mit harten und rauhen
Worten zu behandeln. Es, muß vielmehr
ihre Sorge seyn, dieselben da, wo sie
Furcht oder Scham, und dadurch eine Zurückhaltung
entdeckt, bestens und freundlich
zu belehren, ihnen zu bemerken, daß von
dem Protekoll rücksichtlich ihrer sich zeigenden
Gebrechen kein anderer Gebrauch gemacht
werde, als der, welchen nur die
Nothwendigkeit gebietet, daß sie also alles
ohne Furcht und Rückhalt, nur keine Unwahrheiten
und Erdichtungen, angeben dür
fen.
G. 100. Es kommt zwar im Wesentlichen
alles auf die Sorgfalt, kluge Behandlung
und Kenntnisse der Untersuchungs-Kommission
an, um gegen die falschen Angaben,
Erdichtungen und Uebertreibungen
der Konskribirten auf ihrer Hur zu seyn,
indem ste stets vor Augen haben muß, daß
die geringste Nachsicht hiebei schon den übrigen
Militärpflichtigen nachtheilig ist.
Durch vielfältige Erfahrung und Beobachtung
hat es sich indessen bestätiget,
daß einige Krankheiten besonders von den
Konskribirten entweder fälschlich angegeben,
nachgeahmt, oder durch Mirtel künstlich hervorgebracht
wurden. Dieselben sind, um
darauf vorzüglich aufmerksam zu seyn, eben-